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  • 01.03.2007 | Rechtsschutzversicherung

    Zum Einwand mangelnder Erfolgsaussichten nach Abschluss des Rechtsschutzfalls

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Der VR kann auch nach Abschluss des Rechtsschutzfalls die Deckung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ablehnen. Unterlässt er dies, ist er gem. § 158n VVG mit diesem Einwand im Deckungsprozess ausgeschlossen (OLG Köln 4.4.06, 9 U 7/05, Abruf-Nr. 070651).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsschutzversicherungsvertrag (ARB 2000) endete zum 1.4.04. Mit Anwaltsschreiben vom 5.4.04 machte der VN gegenüber dem VR erstmals einen Anspruch wegen einer anwaltlichen Tätigkeit geltend, die schon am 4.4.03 zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vermieterin des VN geführt hatte. Der VN forderte vom VR den Ausgleich einer Honorarforderung ihrer Anwälte vom 8.4.04. Er macht geltend, er habe erst nach Vertragsende bemerkt, dass sich der Versicherungsschutz auch auf eine außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen im Mietrechtsschutz erstreckt habe. Der VR lehnte die Deckung ab. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die „Anzeigeobliegenheit des § 17 Abs. 3 ARB 2000“ verletzt worden sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung war erfolgreich.  

     

    • Es lag ein Versicherungsfall vor. Der Beginn des hier in Rede stehenden Rechtsschutzfalls ist mit Dezember 02 anzunehmen. Der VN zahlte von Dezember 02 bis April 03 keine Miete. Es kann dahinstehen, ob ein Vertragsverstoß des Vermieters als Ursache der Minderung vorlag, oder ob in dem Zahlungsverhalten des VN ein solcher Verstoß zu sehen ist. Auch der Verstoß des Mieters löst einen Versicherungsfall aus.

     

    • Der VR kann gegenüber dem Anspruch des VN nicht mehr einwenden, dessen Vorgehen gegen die Mietzinsforderung habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dieser Einwand ist gem. § 158n S. 3 VVG ausgeschlossen. Der VR hat den VN mit ihrer Deckungsablehnung nicht darauf hingewiesen, dass sie von fehlender Erfolgsaussicht ausgehe und dass der VN diesem Einwand durch Einholung eines Stichentscheids begegnen könne. Bei dieser Sachlage gilt das Rechtsschutzbedürfnis des VN als anerkannt.