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  • 10.01.2008 | Rechtsschutzversicherung

    Wann greift die Baufinanzierungsklausel bei Beteiligungen an Immobilienfonds?

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Zur Anwendbarkeit der sog. Baufinanzierungsklausel gem. § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds (BGH 17.10.07, IV ZR 37/07, Abruf-Nr. 073834).

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt Rechtsschutz für die Rückabwicklung eines Kreditvertrags zur Beteiligungsfinanzierung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Gesellschaftszweck war die Planung und Bebauung des zu erwerbenden Grundstücks. Mit der notariellen Vertragsannahme bewilligen alle Gesellschafter die Grundbuchberichtigung bezüglich dieses Grundbesitzes dahingehend, dass alle GbR-Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden. Der Grundbesitz sollte ihnen auf diesem Wege übertragen werden.  

     

    Der Rechtsschutz-VR hat die Kostenübernahme unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 abgelehnt. Danach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens i.S. der Vorschrift. Zu diesen Vorhaben gehört der Erwerb und die Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils und die genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.  

     

    Hier geht es um die Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks und die Übertragung des Eigentums auf die Gesellschaft als ein Vorhaben des VN i.S. des § 3 Abs. 1 d) aa), bb) ARB 94 anzusehen ist. Das OLG hatte den Rechtsschutz versagt. Der BGH wies die Revision zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen. Die Entscheidung der Vorinstanz ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.