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  • 12.01.2011 | Rechtsschutzversicherung

    Schuldhafte Fristversäumung bei Meldung des Rechtsschutzfalls nach Versicherungsablauf

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Eine schuldhafte Versäumung der Nachmeldefrist liegt nur vor, wenn der Versicherte nicht unverzüglich nach Kenntnis den Rechtsschutzfall dem seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer meldet.  
    2. Eine Meldung gegenüber dem aktuellen Rechtsschutzversicherer reicht nicht aus, wenn erkennbar ist, dass dieser auch nach dem DAV-Abkommen nicht eintrittspflichtig ist.  
    (LG Hamburg 4.6.10, 302 O 567/09, Abruf-Nr. 104302)

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR 1) auf Gewährung von Rechtsschutz aus einem vom 14.5.91 bis 2.5.05 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch. Nach den zugrunde liegenden ARB (dort § 4 Abs. 3 lit b) gilt für Versicherungsfälle nach Vertragsablauf eine Nachmeldefrist von drei Jahren. Seit dem 1.6.05 ist der VN beim Rechtsschutz-VR 2) versichert.  

     

    Der VN begehrt Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen den Berater und die anteilsfinanzierende Bank mit der Behauptung, er sei bei Abschluss der Anlage arglistig getäuscht worden. Davon hätte er erst nach November 2008 Kenntnis erlangt.  

     

    Mit Schreiben vom 9.12.08 meldeten die Prozessbevollmächtigten des VN dem VR 2) den Schadensfall und baten unter Hinweis auf die zuvor beim VR 1) bestehende Rechtsschutzversicherung um Mitteilung, ob nach dem DAV-Abkommen eine Kostenübernahme erklärt werde. Mit Schreiben vom 15.12.08 lehnte der VR 2) die Kostenübernahme ab. Der Rechtsschutzfall liege nicht innerhalb der versicherten Zeit. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags sei die Vorversicherung nicht mitgeteilt worden. Zudem bestehe kein nahtloser Übergang zwischen den beiden Rechtsschutzversicherungen. In der folgenden Korrespondenz bestätigte der VR 2) seine ablehnende Haltung mit Schreiben vom 22.12.08. Mit Schreiben vom 23.2.09 zeigten die Prozessbevollmächtigten des VN dem VR 1) den Schadensfall an und baten unter Hinweis auf das DAV-Abkommen um Mitteilung, ob Kostenübernahme erklärt werde. Der VR 1) lehnte die Eintrittspflicht mit Schreiben vom 25.2.09 wegen verspäteter Meldung ab und wies darauf hin, dass nach dem DAV-Abkommen bei bestehender Eintrittspflicht der Nachversicherer die Kosten allein zu tragen habe. Der VN ist der Ansicht, der VR 1) sei eintrittspflichtig trotz Meldung nach Fristablauf, weil die Fristversäumnis unverschuldet sei.