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  • 01.09.2007 | Rechtsschutzversicherung

    Schadenersatzklage aus Aktiengeschäften: Rechtsschutzversicherer ist eintrittspflichtig

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Auf eine Klage wegen Schadenersatzes aus einem Aktiengeschäft ist der Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte gem. § 3 Abs. 2 f ARB 94 nicht anwendbar (OLG Köln 15.8.06, 9 U 17 /06, Abruf-Nr. 070913).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhält beim VR, für den die Beklagte als schadenabwickelndes Unternehmen tätig ist, eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der ARB 94. Der VN erhielt zunächst von der Beklagten eine Deckungszusage für einen Rechtsstreit, in dem er die dortigen Beklagten auf Ersatz für einen Schaden durch den Erwerb und späteren Verkauf von Aktien in Anspruch nahm. Nachdem das LG im Schadenersatzprozess die Klage abgewiesen hatte, verneinte die Beklagte ihre Einstandspflicht für die vom VN beabsichtigte Berufung. Nach ihrer Ansicht sei der Aktienerwerb als Spekulationsgeschäft zu bewerten. Die dennoch vom VN durchgeführte Berufung hatte Erfolg.  

     

    Im vorliegenden Deckungsrechtsstreit hat das LG die Klage abgewiesen und einen Risikoausschluss gem. § 3 Abs. 2 f ARB 94 bejaht. Der Aktienerwerb sei als ein einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft anzusehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist zulässig und begründet. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, weil eine endgültige Kostenausgleichung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten noch nicht stattgefunden hat.