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  • 01.07.2006 | Rechtsschutzversicherung

    PKH ist nicht vom Deckungsprozess abhängig

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Lehnt die Rechtsschutzversicherung einer bedürftigen Partei die Deckungszusage für den Hauptprozess ab, ist dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren, die evtl. nach einem für den VN erfolgreichen Deckungsprozess wieder aufzuheben ist. Auf den Deckungsprozess gegen den VR kann der VN nicht verwiesen werden, wohl aber auf die Einholung eines Stichentscheids, soweit dies nach den AGB des Rechtsschutzversicherungsvertrags vorgesehen ist (LAG Köln 20.2.06, 3 Ta 403/05, Abruf-Nr. 061752).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN wurde von seinem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht verklagt. Sein Rechtsschutz-VR lehnte eine Kostenübernahme wegen angeblicher vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung des Versicherungsfalls gem. § 3 Abs. 5 ARB 94 ab. Den PKH Antrag des bedürftigen VN wies das Arbeitsgericht mit der Begründung ab, der VN müsse seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen die Rechtsschutzversicherung verfolgen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Das LAG hob den Beschluss auf. Die Voraussetzungen für die PKH-Gewährung lägen vor:  

     

    • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Erfolgsaussicht.

     

    • Zwar sei eine PKH beantragende Partei grundsätzlich gem. § 115 ZPO zum vorrangigen Einsatz ihrer Einkünfte und ihres Vermögens – soweit zumutbar – verpflichtet. Hierzu gehöre auch die Inanspruchnahme einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Dies gelte aber nicht bei einer Leistungsablehnung des VR. Dann sei grundsätzlich PKH zu gewähren. Ausnahme: Nach den Versicherungsbedingungen bestehe bei Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht die Möglichkeit zum Stichentscheid (§ 17 Ab. 2 ARB 75 / § 18 Abs. 2 ARB 2000 Alt.).

     

    Praxishinweis

    Bei Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ist (soweit in den ARB vorgesehen) der Stichentscheid vorrangig vor einem PKH-Antrag. Der Stichentscheid sollte schon deshalb herbeigeführt werden, weil bei mangelnder Erfolgsaussicht auch der PKH-Antrag abgelehnt werden kann (§ 114 ZPO). Für die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gem. § 18 Abs. 2 bis 5 ARB 94/ARB 2000 Alt. dürfte dieser Vorrang vor einem PKH-Antrag wegen des Kostenrisikos gem. § 18 Abs. 5 ARB 94/2000 Alt. nicht gelten.