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  • 09.02.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Kostentragung beim außergerichtlichen Vergleich und Verjährung des Leistungsanspruchs

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    1. Die Verjährung des Anspruchs auf Kostenfreistellung und -erstattung in der RSV beginnt nicht mit der Deckungsablehnung des VR, sondern mit der Inanspruchnahme des VN auf Zahlung von Kosten.  
    2. Auch bei außergerichtlichen Vergleichen ohne ausdrückliche Kostentragungsregelung ist der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 a) ARB 75 anzuwenden, wonach der VR Kosten nicht zu tragen hat, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen.  
    (BGH 25.1.06, IV ZR 207/04, Abruf-Nr. 060559)

     

    Sachverhalt

    Der VN beantragte 1998 beim Rechtsschutz-VR Deckungsschutz bzgl. eines Streits über Kreditrückzahlungen zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Dies lehnte der VR 1998 unter Berufung auf den Baurisikoausschluss des § 4 Abs. 1 k) ARB 75 ab. Später verpflichtete sich der VN in einem außergerichtlichen Vergleich, auf die Forderungen von 629.787 EUR noch 116.615 EUR zu zahlen. Damit sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sein. Der VN hatte seinem Anwalt 1998 einen Vorschuss gezahlt. Für weitere Anwaltsrechnungen aus 2001 lehnte der VR in 2003 eine Kostenübernahme erneut unter Hinweis auf die Baurisikoklausel ab und berief sich auf Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG). Im Berufungsverfahren wandte der VR außerdem den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 a) ARB 75 ein. Danach ist der VR nicht eintrittspflichtig für Kosten des VN, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH wies das Verfahren an das Berufungsgericht zurück. Dabei gab er zu zwei zentralen Rechtsfragen des Streits folgende Hinweise:  

     

    Die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung in der RSV nach § 2 ARB 75 hängt davon ab, wann der VN diese Leistung i.S. von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG vom VR verlangen kann. Die Fälligkeit des Kostenfreistellungsanspruchs richtet sich nicht nach § 11 Abs. 1 VVG. Diese Vorschrift ist nur auf reine Geldleistungsansprüche anwendbar. Verlangt werden kann die Kostenfreistellung erst, wenn der VN zum Ausgleich von Kosten verpflichtet ist. Für die Fälligkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 VVG und damit für den Beginn der Verjährung des Kostenbefreiungsanspruchs, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt einer Inanspruchnahme des VN wegen der Kosten an. Das gilt für die Inanspruchnahme auf einen Vorschuss und für einen Erstattungsanspruch des VN gegen den VR, wenn er selbst Kosten ausgeglichen hat.