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  • 07.12.2010 | Rechtsschutzversicherung

    Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer über eine Deckungsanforderung entscheiden?

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Der Rechtsschutz-VR ist verpflichtet, eine Leistungsablehnung wegen Mutwilligkeit oder fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich ist eine Leistungsablehnung nur innerhalb einer Frist von maximal drei Wochen. Die Frist beginnt, sobald der VR alle von ihm geforderten Informationen erhalten hat.  
    2. Das Betreiben und Abrechnen von einheitlichen Ansprüchen gegen Gesamtschuldner in gesonderten Verfahren kann gegen die Kostenminderungsobliegenheit verstoßen.  
    (LG Stuttgart 22.4.10, 16 O 45/10, Abruf-Nr. 103819)

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte auf Vermittlung der Volksbank eine Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds der D-Bank gezeichnet, von denen einer treuhänderisch von der D-Bank gehalten wird. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaften erlitt der VN einen Totalverlust. Er begehrt Schadenersatz wegen fehlender Risikobelehrung einerseits gegen die D-Bank, andererseits gegen die vermittelnde Volksbank. Die Prozessbevollmächtigten des VN beantragten im April 2009 beim VR Gewährung von Kostenschutz für die außergerichtliche Tätigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Volksbank. Das an die Volksbank gerichtete Anspruchsschreiben war in Kopie beigefügt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VR für ein Vorgehen gegen die D-Bank bereits Deckung erteilt. Er erklärte deshalb unter Verweis auf die aus dem Versicherungsvertrag bestehende Kostenminderungsobliegenheit, dass er keine Notwendigkeit für ein getrenntes Vorgehen gegen die beratende Volksbank als Vertriebspartnerin der D-Bank erkennen könne. Die D-Bank müsse sich etwaige Beratungsfehler der Volksbank zurechnen lassen. Mit dieser Begründung lehnte der VR die Kostenübernahme für die außergerichtliche Verfolgung der Schadenersatzansprüche gegen die Volksbank ab.  

     

    Mit der Klage begehrt der VN Freistellung von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Interessenverfolgung gegenüber der Volksbank und Deckungsschutz für das Gerichtsverfahren zur gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Volksbank und der D-Bank.  

     

    Bezüglich des Antrags auf Freistellung beantragte der VR Klageabweisung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75. Die außergerichtliche Inanspruchnahme der Volksbank habe eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht. Deckungsschutz für das außergerichtliche Vorgehen gegen die D-Bank sei bereits erteilt und die insoweit entstandenen Kosten bezahlt gewesen.