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  • 07.01.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Herausgabeanspruch des Rechtsschutz-VR
    gegen den Anwalt wegen Erstattungen Dritter

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Der Rechtsschutz-VR kann vom Anwalt des VN einen an diesen vom Gegner oder Gericht erstatteten Betrag nicht herausverlangen, solange der Anwalt einen Gebührenanspruch gegen den VN hat.  
    2. Hat der VR in Kenntnis des Umstands, dass die VN eine Rechtssache gegen ihren Ehemann verfolgen will, eine Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse gezahlt, kann er diese nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4a ARB 94/2000 zurückverlangen.  
    (AG Mannheim, 27.8.08, 14 C 138/08, Abruf-Nr. 083215)

     

    Sachverhalt

    Der VR klagt gegen den Anwalt der VN auf Zahlung eines Betrags, den dieser vom Gegner erstattet erhalten hat, mit folgender Begründung:  

     

    • Der Gebührenansatz mit 2,5 für die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG sei überhöht,
    • der Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung der VN gegenüber ihrem Ehemann sei gem. § 3 Abs. 4a ARB 94/2000 ausgeschlossen und
    • der Erstattungsbetrag sei gem. § 86 VVG n.F. auf den VR übergegangen.

     

    Der VR hatte der VN eine uneingeschränkte Deckungszusage erteilt und Gebührenvorschüsse an den Anwalt der VN gezahlt.  

     

    Entscheidungsgründe