Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.08.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Beginn des Versicherungsschutzes bei geänderten Versicherungsbedingungen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Zur Auslegung des Begriffs „Beginn des Versicherungsschutzes“ in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzversicherungsverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen.  
    2. Zur Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen auf Rechtsschutzfälle, die auf einem Verstoß i.S.v. § 4 ARB 2000 vor Vertragsänderung beruhen.  
    (OLG Karlsruhe 20.1.09, 12 U 200/08, Abruf-Nr. 092396)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist mitversicherte Person in dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ihres jetzt getrennt lebenden Ehemanns M mit dem VR. Sie begehrt Deckungsschutz für eine Klage gegen eine Bank. Dort hatte sie 1990 zur Finanzierung einer Eigentumswohnung des M zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Die Klägerin beruft sich auf Nichtigkeit der Verträge wegen krasser finanzieller Überforderung. Die Bank weigere sich, die Klägerin aus den Verträgen zu entlassen. Das seit 1985 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis (ARB 75) wurde 1991 einvernehmlich zu einem Vertragsverhältnis bestehend aus Rechtsschutz-, Hausrat-, Glasbruchversicherungen abgeändert. Vertragsgrundlage wurden nunmehr die verbundenen Bedingungen für die „Recht und Heim“ (R.u.H. 2001).  

     

    Das LG hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil der Widerspruch des VN (M) gem. § 11 Abs. 2 ARB 75 dem Deckungsbegehren entgegensteht. Dort heißt es: „Die Ausübung der Rechte ... steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem VN zu; der VR ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der VN nicht widerspricht.“ Eine entsprechende Regelung ist in den R.u.H. 2001 nicht enthalten. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des VR.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG geht mit dem LG in dem Ausgangspunkt einig, dass Versicherungsfall der Vertragsschluss im Jahr 1990 sei. Für dessen Feststellung komme es auf den Tatsachenvortrag der Partei an (BGH VersR 03, 638). Die Klägerin stützt ihre Rechtsverfolgung hier auf die Behauptung, der Vertragsabschluss sei wegen krasser Überforderung sittenwidrig und gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.