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  • 01.12.2007 | Rechtsschutzversicherung

    Abgrenzung privat und beruflich bei Ansprüchen aus einer Unfallversicherung für Selbstständige

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf Leistung aus einer Unfallversicherung gehört in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für Selbstständige auch dann zum privat mitversicherten Bereich des Vertrags- und Sachenrechts, wenn der dem Anspruch aus einer Unfallversicherung zugrunde liegende Unfall bei der gewerblichen Tätigkeit des VN geschah (OLG Hamm 15.6.07, 20 U 50/07, Abruf-Nr. 073569).

     

    Sachverhalt

    Der VN ist beim VR mit einer Rechtsschutzversicherung nach ARB 01.02 in Form einer „Unternehmens-Rechtsschutz-Kombi mit Privatrechtsschutz-Kombi“ versichert. Gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche Tätigkeit des VN und auch im privaten Bereich. Der Versicherungsschutz umfasst Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für den privaten Bereich. Der VN verunfallte während der Ausübung seiner Tätigkeit als selbstständiger Bäckermeister. Wegen der Folgen macht er Ansprüche aus einer privatrechtlichen Unfallversicherung gegen die X-AG geltend. Hierfür begehrt er vom VR Versicherungsschutz. Der VR hat gemeint, die Klage gegen den Unfallversicherer gehöre nicht zum privaten Bereich im Sinne der vereinbarten Bedingungen, sondern zum gewerblichen Bereich. Dafür sei unstreitig kein Vertragsrechtsschutz vereinbart. Entscheidend sei, dass der Unfall im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des VN geschehen sei.  

     

    Das LG hat den VR verurteilt, Rechtsschutz zu gewähren. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der durchschnittliche VN wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen, die hier in Rede stehende Klage auf Leistung aus der Unfallversicherung dem privaten Bereich zuordnen. Dafür sprechen folgende Argumente: