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  • 01.09.2007 | Privathaftpflichtversicherung

    Wann kann sich der VR nicht mehr auf eine vorsätzliche Schadensherbeiführung berufen?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    1. In der Privathaftpflichtversicherung sind Versicherungsansprüche aller Personen ausgeschlossen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf das Schadenereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadenfolgen mitumfassen.  
    2. Betätigt ein 13 Jahre alter Schüler einen Feuerlöscher in einer Kirche und treten dabei Verschmutzungen im Bereich des Kircheninneren auf, so ist davon auszugehen, dass der Schüler zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch deren weitreichende Folgen voraussehen konnte.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der in der Privathaftpflichtversicherung seiner Mutter mitversicherte 13-jährige Schüler hatte nach Alkoholgenuss den in einer Kirche befindlichen Feuerlöscher von der Wand genommen und betätigt. Durch das austretende Löschmittel wurden nicht nur das Kircheninnere, sondern auch Orgel, Metall- und Kunstgegenstände verschmutzt. Die Reinigung der Orgel hat der VR übernommen. Im Übrigen hat er Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe (Ausschluss nach § 4 II Nr. 1 AHB 2000 = Nr. 7.1 AHB 2004).  

     

    Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Auch bedingter Vorsatz sei nicht nachgewiesen. Es bleibe möglich, dass der – erhebliche – Grad der Verschmutzungs- und Beschädigungsfolgen das Vorstellungsvermögen des Versicherten überstiegen hätten. Deshalb sei voller Versicherungsschutz zu gewähren.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung belegt, dass auch scheinbar hoffnungslose Fälle durchaus nicht hoffnungslos sein müssen. Gerade bei Kindern, aber auch im Zusammenhang mit Alkohol, ist die Rechtsprechung beim Nachweis der vorsätzlichen Schadenzufügung sehr zurückhaltend. Kinder können oftmals die Folgen ihres Verhaltens, auch wenn es nicht um den Spieltrieb sondern um Wichtigtuerei geht, nicht abschätzen. Selbst wenn sie es könnten, werden sie oft daran keinen Gedanken verschwenden.