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  • 09.11.2010 | Privathaftpflichtversicherung

    In diesen Fällen sind Mietsachschäden in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die Benutzung eines Bürorollstuhls auf Echtholzparkett im Wohnzimmer der Mietwohnung ist keine vertragsgemäße, wenn auch übermäßige Nutzung, sondern eine vertragswidrige, falsche Benutzung der Mietsache, sodass diese Mietsachschäden in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung einbezogen und nicht vom Rückausschluss wegen übermäßiger Beanspruchung erfasst sind (LG Dortmund 1.3.10, 2 T 5/10, Abruf-Nr. 103463).

     

    Der Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus dem Halten von Hunden betrifft auch Schäden, die durch Urinieren von Hunden am Parkett der Mietwohnung entstanden sind (OLG Köln 16.2.10, 9 U 179/09, Abruf-Nr. 103464).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Dortmunder Fall war das Parkett durch einen Bürorollstuhl beschädigt worden. In die Privathaftpflichtversicherung waren Mietsachschäden zwar einbezogen, Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache aber wieder ausgeschlossen worden (Ziff. IV 4 BBR = Nr. 5.2 BesBed PHV 2008). Der VR hat sich auf diesen Ausschluss berufen.  

     

    Das LG ist dem nicht gefolgt. Durch die Bedingungen zur PHV werden die nach den AHB ausgeschlossenen Mietsachschäden wieder in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung einbezogen. Zur Frage, ob die Beschädigung des Parketts hier unter den Rückausschluss für übermäßige Beanspruchung fällt, ist zunächst der Umfang der Deckungserweiterung auf Mietsachschäden zu beachten. Wegen § 538 BGB, wonach durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführte Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache vom Mieter nicht zu vertreten sind, kann sich die Deckungserweiterung auf solche Verschlechterungen nicht beziehen. (Berechtigte) Haftpflichtansprüche des Vermieters können insoweit nicht bestehen. Die Deckungserweiterung kann sich nur auf eine vom vereinbarten oder üblichen Maß der Nutzung quantitativ oder qualitativ abweichende Benutzung erstrecken. Von dieser Deckungserweiterung nimmt der Rückausschluss die übermäßige Beanspruchung wieder aus. Hierunter fällt nur die quantitative Überbeanspruchung. Wäre sowohl die quantitative wie auch die qualitative Nutzungsüberschreitung vom Rückausschluss erfasst, würde der Ausschluss den Wiedereinschluss aushöhlen und zumindest weitestgehend wertlos machen (LG Ravensburg VersR 94, 340; Prölss/Martin, Nr. 5 BesBed PHV, Rn. 8). Die Benutzung eines Rollstuhls im Wohnbereich fällt nicht unter eine an sich vertragsgemäße, jedoch überbordende Nutzung (quantitative Abweichung), sondern unter eine schon ihrer Art nach falsche Benutzung der Mietsache (qualitative Abweichung). Daher sind die dadurch verursachten Haftpflichtansprüche nicht vom Rückausschluss erfasst.