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  • 01.08.2007 | Lebensversicherung

    Sicherungsabtretung nur der Ansprüche auf den Todesfall – Ist der Rückkaufswert miterfasst?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall.  
    2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln.  
    3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.  

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte der klagenden Sparkasse in einem Bankformular zur Sicherung eines Darlehens „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche für den Todesfall“ aus vier kapitalbildenden Lebensversicherungen abgetreten. Nach Nr. 1 des Formulars umfasst „die Abtretung für den Erlebensfall (...) auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1.“. Danach ist die Klägerin „berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds (...) sich den abgetretenen (Teil-) Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrags und Erhebung des Rückkaufswerts oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen und die sonstigen sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte aus der Versicherung auszuüben ...“.  

     

    Für den Fall, dass ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten sind, bestimmt 4.4., dass „die Ausübung der unter Nr. 4.1. genannten Rechte durch den VN, insbesondere die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, nur mit Zustimmung der Sparkasse möglich“ ist, „soweit dadurch Rechte der Sparkasse aus dieser Vereinbarung beeinträchtigt werden könnten.“ Gestrichen wurde schließlich ein Hinweis in dem Formular auf das Entfallen der Steuerbegünstigung durch die Abtretung.  

     

    Als sich wirtschaftliche Schwierigkeiten des VN abzeichneten, ließ sich die Klägerin bei zwei Lebensversicherungen zusätzlich alle weiteren Rechte daraus abtreten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN kündigte der Insolvenzverwalter die Lebensversicherungsverträge und ließ sich die Rückkaufswerte auszahlen. Die Klägerin verlangt nun vom Insolvenzverwalter abgesonderte Befriedigung nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO aus den eingezogenen Rückkaufswerten.