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  • 06.03.2008 | Lebensversicherung

    Intransparenz und Rückkaufswertberechnung auch bei fondsgebundener Lebensversicherung?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    1. Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 12.10.05 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG a.F. und den Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden: Dem VN steht infolgedessen in den sog. Frühstornofällen ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zu.  
    2. Bei intransparenten Klauseln besteht kein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F.  
    (BGH 26.9.07, IV ZR 321/05; VersR 07, 1547, Abruf-Nr. 073313)  

     

    Sachverhalt

    Der VN beantragte beim VR den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Verbraucherinformation nebst der AVB hatte er bereits vor Antragstellung erhalten. Nachdem er sieben Monate lang Prämien i.H.v. 10.060,68 EUR gezahlt hatte, widersprach er dem Vertragsschluss nach § 5a VVG a.F. und verlangte die Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Er begründete dies damit, dass die Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Überschussbeteiligung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 9.5.2001, 12.10.2005) intransparent und damit nicht vollständig i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. seien. Der VR berief sich u.a. darauf, die Klauseln im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG a.F. wirksam durch inhaltsgleiche Klauseln ersetzt zu haben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hob das der Klage stattgebende Berufungsurteil des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache dorthin zurück.  

     

    Anders als das Berufungsgericht verneinte er einen Anspruch des VN nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB i.V.m. § 5a VVG a.F. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Denn ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. stehe dem VN nicht zu. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12.10.05 (VK 06,17, Abruf-Nr. 052956) führte der BGH dazu aus, dass die Unwirksamkeit von Klauseln in AVB wegen Intransparenz nicht der Unvollständigkeit i.S.v. § 5a VVG a.F. gleichzusetzen sei. Vielmehr erfasse diesen Fall allein § 306 Abs. 2 BGB, der insoweit eine Klauselersetzung anordnet. Das sei auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht anders. Die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation ergeben sich aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und deckten sich mit dem nationalen Recht. Im Übrigen seien intransparente Verbraucherinformationen, die selbstständig den Vertragsinhalt betreffen, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln.