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  • 07.02.2011 | Lebensversicherung

    Bezugsberechtigung der „Ehefrau“ bei
    mehrfach verheiratetem Versicherungsnehmer

    Soll Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der „verheiratete Ehegatte“ sein, ist bei der Auslegung zu unterscheiden, ob der VN bei Abschluss der Versicherung verheiratet war oder nicht (LG Coburg 26.5.10, 11 O 781/09; OLG Bamberg 22.9.10, 1 U 64/10, Abruf-Nr. 103814).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der verstorbene VN schloss 1975 eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. 2002 heiratete der VN erneut. Als er verstarb, zahlte der VR die Versicherungsleistung an die zweite Ehefrau aus. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Bedingungen sei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Der VR hält den jeweils aktuellen Ehegatten für begünstigt.  

    Das OLG bestätigte die Klageabweisung des LG, das die Richtlinien des VR unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ausgelegt hatte.  

     

    Übersicht: Auslegung der Versicherungsrichtlinien

    Bei der Auslegung ist zu unterscheiden:  

     

    • Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet, ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet.
    • War der VN bei Vertragsschluss nicht verheiratet, bezog sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person. Als Folge ist der jeweilige Ehepartner im Zeitpunkt des Erbfalls (Versicherungsfalls) als Bezugsberechtigter gemeint.

     

    Für diese Auslegung spricht, dass es der VN in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Wurde eine solche Regelung nicht getroffen, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.  

     

    Praxishinweis

    Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsrichtlinien. Diese können bei unterschiedlichen VR variieren. Daher muss immer geprüft werden, was dort vorgesehen ist. Findet sich dort z.B. die Regelung, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls lebende Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, ist die vorstehende Auslegung obsolet.