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  • 01.10.2005 | Leasingrecht

    Was Sie bei der Insolvenz im Leasinggeschäft beachten müssen

    von RA Johanna Engel, Bonn

    Bei der Insolvenz im Leasinggeschäft ist auf Grund des für das Finanzierungsgeschäft Leasing typischen Dreicksverhältnisses Leasinggeber – Lieferant – Leasingnehmer zwischen der jeweiligen Insolvenz dieser Beteiligten zu unterscheiden. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Punkten (weiterführend: Engel, Handbuch Kfz-Leasing, 2. Aufl. 2004, § 8, Rn. 10; MüKo-Habersack, BGB, Band 3, 4. Aufl. 2004, Rn. 107, 133 ff.; Uhlenbruck-Sinz, InsO, 12. Aufl. 2003, § 108, Rn. 50, 136 f.).  

     

    Übersicht: Anwendbare Vorschriften

    Insolvenzordnung (InsO)  

    Die Insolvenzordnung enthält bis auf § 108 InsO keine speziellen Vorschriften für das Finanzierungsleasing. Die §§ 103 ff. InsOsind jedoch entsprechend auf den Leasingvertrag auf Grund dessen Wertung als atypischer Mietvertrag anzuwenden.  

     

    Besondere Vorschriften beim Immobilienleasing 

    Im Gegensatz zum Mobilienleasing unterliegen Leasingverträge über Immobilien und sonstige unbewegliche Gegenstände (§ 49 InsO), insbes. Verträge über eingetragene Schiffe und Flugzeuge, in der Insolvenz besonderen Vorschriften:  

    • der Leasingvertrag besteht nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fort. Unerheblich ist, ob das Leasinggut zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits überlassen war;

     

    • der Insolvenzverwalter hat im eröffneten Verfahren nicht das Wahlrecht des § 103 InsO. Ihm steht jedoch bei Insolvenzeröffnung nach Übergabe des Leasingguts ein Kündigungsrecht zu (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers ist sodann einfache Insolvenzforderung (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO);

     

    • Vorausabtretungen über Leasingraten sind nur nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 InsO gegenüber der Masse wirksam;

     

    • bei Veräußerung des Leasingguts durch den Insolvenzverwalter hat der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht (§ 111 InsO).
     

    Insolvenz des Leasinggebers

    In der Insolvenz des Leasinggebers besteht der Mobilien-Leasingvertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO).  

     

    Wahlrecht nur des Insolvenzverwalters