Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.04.2010 | Krankenversicherung

    Keine Anzeigepflichtverletzung bei geringfügig erhöhten Blutzucker- und Cholesterinwerten

    Das Unterlassen einer Anzeige über geringfügig erhöhte Blutzuckerwerte und Cholesterinwerte ist mit der Anzeigepflicht eines VN vereinbar und berechtigt den VR nicht zum Rücktritts von einem Krankheitskostenversicherungsvertrag (LG Köln 7.10.09, 23 O 154/09, Abruf-Nr. 100933).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN gab beim Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrags in 2007 bei den Gesundheitsfragen verschiedene Krankheiten und Untersuchungen an. Zur Erläuterung der Gesundheitsfragen gab er einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck an sowie eine Vorsorgeuntersuchung ohne Befund im Jahr 2007. Anlässlich eines Versicherungsfalls stellte der VR fest, dass beim VN 2004, 2006 und 2007 erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte gemessen wurden. Daraufhin erklärte der VR wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag. Hiergegen richtet sich die Klage des VN.  

     

    Das LG entschied, dass durch den Rücktritt des VR der Versicherungsvertrag nicht beendet worden sei. Der Rücktritt sei unwirksam.  

     

    Es sei bereits fraglich, ob die erhöhten Blutwerte überhaupt eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG a.F. darstellen. Es handele sich um lediglich geringfügig erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte, wegen derer unstreitig eine Behandlung des VN nicht erfolgt sei. Auch Beschwerden oder Beeinträchtigungen des VN aufgrund der erhöhten Blutwerte behaupte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete VR nicht. Es sei daher bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um gefahrerhebliche Umstände handele, die seitens des VN auf die Gesundheitsfragen hin hätten angegeben werden müssen. Jedenfalls fehle es angesichts der vorgenannten Umstände an dem gemäß § 19 Abs. 3 VVG n.F. für den Rücktritt erforderlichen schweren Verschulden des VN. Allenfalls könne ihm leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Diese rechtfertige nach neuem Recht indes lediglich den Ausspruch der Kündigung, nicht einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Dieser sei seitens des VR nicht, auch nicht hilfsweise erklärt worden. Die