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  • 09.09.2008 | Kostenrecht

    Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen Kfz-Halter und Versicherer

    Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des VN verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflicht-VR bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH NJW-RR 04, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des VN von den vom VR bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198) (KG 30.5.08, 12 U 212/07, Abruf-Nr. 082717).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger verklagt aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beklagte zu 1) als Haftpflicht-VR und den Beklagten zu 2) als Halter und Führer des beteiligten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Beide Beklagte ließen sich jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten. Die Klage wurde auf Kosten des Klägers abgewiesen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung streiten die Parteien nunmehr über die Frage der Erstattungsfähigkeit der bei den beiden Anwälten entstandenen Gebühren.  

     

    Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich das KG nun der BGH-Rechtsprechung angeschlossen und die Kostenfestsetzung der Gebühren des zweiten Anwalts abgelehnt. So sei die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Prozessbevollmächtigten des VN neben den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beauftragung und hänge nur vom Vorliegen sachlicher Gründe für die gesonderte Bestellung ab (ebenso OLG München MDR 95, 263; OLG Koblenz MDR 95, 263; OLG Hamm JurBüro 90, 1480 = MDR 90, 1019; OLG Saarbrücken JurBüro 89, 1417).  

     

    Es sei sachgerecht, die an sich nur das Innenverhältnis des VN zum Haftpflicht-VR betreffende Regelung in §§ 7 und 10 AKB auch im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Insofern komme dem Versicherungsverhältnis im Falle der Direktklage nach § 3 PflVersG Außenwirkung für den Haftpflichtprozess zu. Dann aber sei es auch folgerichtig, von dem gemeinsam mit dem VR verklagten VN zu verlangen, sich mit dem VR abzustimmen, ehe er einen eigenen Anwalt mit der Rechtsverteidigung beauftragt. Hier lediglich auf den Gedanken des Rechtsmissbrauchs abzustellen, erscheine zu eng. Da der VR in aller Regel auch für kurzfristige Rückfragen erreichbar sei, komme es nicht darauf an, ob der VN bereits bei der Mandatierung seines eigenen Anwalts Kenntnis von den vom VR eingeleiteten Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung hatte.