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  • 06.02.2008 | Kostenrecht

    Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht vor Ort ansässigen „VR-Hausanwalts“

    Überlässt der VN gem. § 5 Nr. 4 AHB dem Haftpflicht-VR die Prozessführung und beauftragt dieser seinen „Hausanwalt“, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des VN ansässig ist, so sind die dadurch entstandenen höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig (OLG Oldenburg 22.10.07, 5 W 113/07, Abruf-Nr. 080234).

     

    Praxishinweis

    Die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten können grds. nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Diese Einschätzung entspricht der BGH-Rechtsprechung (BGH VersR 04, 1150).  

     

    Etwas anderes gilt nur, wenn der VR selbst zumindest neben seinem VN an dem Verfahren beteiligt ist. Dann ist es gerechtfertigt, auf seine Verhältnisse und nicht auf die seines VN abzustellen (BGH VersR 06, 1562 = r+s 07, 43).  

     

    Ergeht in derartigen Fällen ein Kostenfestsetzungsbeschluss, sollten also beide Parteien darauf achten, ob die Reisekosten entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt richtig aufgenommen bzw. abgesetzt worden sind.