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  • 12.01.2010 | Kostenrecht

    Haftpflichtversicherung: Kosten für den Hausanwalt des VR sind festsetzungsfähig

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit des Hausanwalts einer Versicherung sind auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des VN (bzw. dessen Erben) führt (OLG Nürnberg 24.11.09, 5 W 2238/09, Abruf-Nr. 094179).

     

    Praxishinweis

    Der Haftpflicht-VR des Beklagten hatte für diesen einen Anwalt mandatiert, der für den VR bundesweit tätig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren waren dessen Reisekosten umstritten. Das OLG bestätigte den Ansatz. Zwar ist der VR nicht Partei des Rechtsstreits. Daher kann die „Hausanwalt-Rechtsprechung“ des BGH (VersR 06, 1562, Abruf-Nr. 062417) keine direkte Anwendung finden. Die Besonderheit des Falls besteht aber darin, dass der VR gem. § 3 II Nr. 3 AHB bzw. § 3 III Nr. 3 AHB-GDV verpflichtet war, dem in Anspruch genommenen VN Rechtsschutz zu gewähren und den Rechtsstreit im Namen des VN auf eigene Kosten zu führen. Der VN muss gem. § 5 Nr. 4 AHB dem VR die Prozessführung überlassen und dem vom VR bestellten Anwalt Vollmacht und Aufklärung geben. Er ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des VR einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen (§ 5 Nr. 4 AHB). Daher müssen die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung auch hier Anwendung finden.  

    Die Entscheidung ist nicht nur für den VR wichtig. Sie betrifft auch die Interessen des VN. Im Haftpflichtfall ist ihm nämlich daran gelegen, dass der Prozessgegner möglichst keinen vollstreckbaren Titel gegen ihn erhält. Werden die Reisekosten des Anwalts im Vergleichsfall mit in eine Kostenausgleichung genommen, kann der vom Prozessgegner vollstreckbare Endbetrag erheblich reduziert oder gar vollständig vermieden werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 16 | ID 132764