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  • 01.02.2006 | Kfz-Versicherung

    Kfz-Haftpflichtversicherer: Die Regresshöhe bei Obliegenheitsverletzungen des VN

    von VRiOLG Hans-Joachim Glimm, Celle

    In der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den VR, der neben dem Schädiger (= VN oder mitversicherte Person) als Gesamtschuldner haftet (§ 3 Nr. 1und 2 PflVG). Im Innenverhältnis zwischen VR und Schädiger haftet ersterer gem. § 3 Nr. 9 PflVG allein, aber nur „soweit er dem VN gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist“. Anderenfalls haftet der VN allein. Dies berührt die Haftung des VR im Außenverhältnis i.d.R. nicht (§ 3 Nr. 4 PflVG, §§ 158c, 158i VVG). Damit wäre in Fällen eines „kranken Deckungsverhältnisses“ der VN dem vollen Regress des VR ausgesetzt, der im Haftungsverhältnis den Schaden des Geschädigten ausgeglichen hat. §§ 5und 6 KfzPflVV begrenzen den Regress für die wichtigsten Fallgruppen jedoch der Höhe nach. Der Beitrag zeigt auf, in welcher Höhe ein Regressanspruch besteht.  

     

    Das „kranke Versicherungsverhältnis“

    Ein krankes Deckungsverhältnis kann aus mehreren Gründen entstehen:  

     

    • So können sich Mängel im Deckungsverhältnis zum einen aus unterlassener Prämienzahlung ergeben. Nach Maßgabe der §§ 38, 39 VVG, für Fälle vorläufiger Deckung auch gem. § 1 Abs. 4 AKB, kann damit Leistungsfreiheit des VR eintreten. Eine Regresslimitierung für diese Fälle ist nicht vorgesehen.

     

    • Die weit überwiegenden Fälle resultieren aus Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1und 3 VVG. Diese werden durch die AKB vereinbart. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur sein (§ 5 KfzPflVV, § 2b AKB):
    • Verwendungszweck,
    • Rennklausel,
    • Schwarzfahrtklausel,
    • fehlende Fahrerlaubnis,
    • Trunkenheit.