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  • 07.10.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs trotz Restwertangebots

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Der VN ist durch die Schadenminderungspflicht gemäß E. 1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort des VN befindet und nicht feststeht, dass sich die Firma bereitfindet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es dem VN nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnlichen Geschäftsgebaren entspricht (OLG Karlsruhe 28.8.09, 12 U 90/09, Abruf-Nr. 092926).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung für sein am 29.5.08 durch Unfall beschädigtes Fahrzeug Fiat Ducato. Dieses hatte vorher bereits am 9.4. und am 8.5.08 Unfallschäden erlitten. Über den Schaden vom 8.5.08 erstellte der vom VN beauftragte Sachverständige E ein Haftpflichtgutachten (Reparaturkosten netto 8.842,16 EUR; Wiederbeschaffungswert brutto 11.500,00 EUR; Restwert brutto 1.900 EUR). Aufgrund dieses Gutachtens übersandte der VR dem VN am 6.6.08 ein Restwertangebot der Fa. X über 7.050 EUR. Am 10.8.08 verkaufte der VN das Fahrzeug für 1.000 EUR.  

     

    Den Schaden vom 29.5.08 hatte der VN am 18.6.08 gemeldet. Darüber erstattete der vom VR beauftragte Sachverständige L am 11.8.08 ein Gutachten (Reparaturkosten netto 9.413,77 EUR, Wiederbeschaffungswert netto 5.294,12 EUR; Restwert 4.200 EUR). Das Gutachten führt ein Restwertangebot der Fa. Y auf. Der VR zahlte auf dieser Grundlage abzüglich des Selbstbehalts von 500 EUR an den VN 594,11 EUR.  

     

    Das LG hat die Klage auf Zahlung weiterer 7.569,76 EUR abgewiesen. Die Berufung des VN hatte teilweisen Erfolg.