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  • 01.12.2006 | Kfz-Kaskoversicherung

    Unfallflucht: Wann ist der Kasko-VR leistungsfrei?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Die Verletzung des § 142 StGB (Unfallflucht) stellt in der Kaskoversicherung auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar.  
    2. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist nicht gegeben, wenn es sich um einen sog. Alleinunfall oder einen Unfall mit einem völlig belanglosen Fremdschaden handelt (Obergrenze etwa 20 EUR).  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN nimmt VR auf Kaskoentschädigung in Anspruch. Er unterhielt für seinen sicherungsübereigneten Pkw eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Bei einem Unfall wurde der Pkw und ein Baum (Schaden ca. 200 EUR) beschädigt. VN beging Unfallflucht. VR lehnte zunächst mit Schreiben vom 1.9.04 Versicherungsschutz bis 5.000 EUR ab und kündigte Regress nach § 3 Nr. 9 KfzPflVG an. Mit Schreiben vom 26.10.04 lehnte VR Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen Unfallflucht ab. Beide Schreiben wiesen auf § 12 Abs. 3 VVG hin. VN reichte am 26.4.05 Klage auf Kaskoentschädigung ein, die am 9.5.05 zugestellt wurde. Den Gerichtskostenvorschuss hatte er am 13.4.05 gezahlt. Das LG hat der Klage stattgegeben.  

     

    Die Berufung des VR hatte Erfolg. Zwar ist die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gewahrt. Abzustellen ist auf das Schreiben des VR vom 26.10.04, mit dem der Anspruch auf Kaskoentschädigung abgelehnt worden ist. Das Schreiben vom 1.9.04 betrifft die Kfz-Haftpflichtversicherung.  

     

    Dem VN steht jedoch kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zu. Der VR ist wegen Obliegenheitsverletzung des VN leistungsfrei. Die Verletzung des § 142 StGB ist eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 7 I Abs. 2 S. 3 AKB). Eine Verletzung entfällt lediglich bei einem sog. Alleinunfall oder einem Unfall mit völlig belanglosem Fremdschaden. Dort wird die Obergrenze bei ca. 20 EUR angesetzt. Hier waren es jedoch ca. 200 EUR.