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  • 05.03.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Grobe Fahrlässigkeit: Unverschlossenes Kfz ohne Abziehen des Zündschlüssels verlassen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Wird das versicherte Fahrzeug entwendet, nachdem der Fahrer es unverschlossen bei steckendem Zündschlüssel verlassen hat, um auf der Beifahrerseite einen Passanten nach dem Weg zu fragen, ist der VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (OLG Rostock 7.11.08, 5 U 153/08, Abruf-Nr. 090660).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom Kasko-VR Entschädigung wegen der Entwendung seines Audi A8 in Danzig. Er hatte das Fahrzeug verlassen, ließ den Zündschlüssel stecken, ging um das Fahrzeug herum zur Beifahrerseite und fragte dort einen Passanten nach dem Weg. Dabei wurde der Pkw vom Täter weggefahren. In der Schadenanzeige hatte der VN u.a. angegeben, das Lenkrad sei abgeschlossen und der Zündschlüssel sei abgezogen gewesen. Der VR hat Leistungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls und wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgelehnt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.  

     

    Der VR ist gem. § 61 VVG a.F. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Objektiv liegt ein grober Pflichtverstoß vor. Auch wenn der VN sich nur wenige Meter vom Fahrzeug entfernte, hatte er keinen Zugriff mehr, um das Wegfahren durch einen Unbefugten zu verhindern. Er hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen nicht selten sind. Der VN hätte erkennen müssen, dass das leichtfertige Verlassen des Fahrzeugs ohne jegliche Sicherung diese Gefahr deutlich erhöhte. Unter diesen Umständen liegt kein Augenblicksversagen vor, das das Unrechtsurteil der groben Fahrlässigkeit nicht verdient (BGH NJW 89, 1354), da der VN in Polen besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen musste.  

     

    Leistungsfreiheit liegt wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung vor (§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F.). Der VN hat durch Falschangaben zum Sachverhalt seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. ist nicht widerlegt.