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  • 08.03.2011 | Hausratversicherung

    Welche Voraussetzungen hat der Nachweis des Nachschlüsseldiebstahls?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann grundsätzlich auch in erleichterter Form bewiesen werden. Der VN muss Umstände nachweisen, wonach die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlich ist.  
    2. Ein richtiger Schlüssel wird nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, z.B. infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist. Bei Anhaltspunkten über das Vorhandensein von zusätzlichen richtigen Schlüsseln muss bewiesen werden, dass auch in der Zeit vor dem Einzug des VN kein weiterer Schlüssel gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.  
    (OLG Köln 1.2.11, 9 U 125/10, Abruf-Nr. 110639)

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte beim VR eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VHB 2000 zugrunde. Mit der Klage verlangt der VN Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl im Dezember 07. Der VN hat behauptet, während seines Kurzurlaubs auf Sylt in der Zeit vom 6. bis 9.12.07 sei in die Wohnung eingebrochen worden. Vor der Kurzreise hätten die Eheleute Fenster und Türen verschlossen. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie eine Eingangstür der Wohnung unverschlossen und die Wohnräume in Unordnung vorgefunden. Alle sechs Schlüssel hätten sich im Gewahrsam des VN oder des Ehegatten befunden. Es könne danach ausgeschlossen werden, dass mittels eines richtigen Schlüssels eingedrungen worden sei.  

     

    Der VR hat u.a. vorgetragen, aus einem vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass die vier vorgelegten Schließzylinder nicht mittels Sperrwerkzeugen betätigt oder überwunden worden seien, vielmehr habe man passende Schlüssel verwendet. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN steht aus der Hausratversicherung nach den § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 3 a) VHB 2000 kein Entschädigungsanspruch zu. Nach diesen Bestimmungen liegt ein Einbruchdiebstahl i.S. der hier vereinbarten Fassung der VHB 2000 vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt. Falsch ist ein Schlüssel nach dem Bedingungswerk, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist, wobei der Gebrauch falscher Schlüssel nicht schon dann bewiesen ist, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.