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  • 06.11.2008 | Hausratversicherung

    Stehlgutliste: BGH verschärft
    die Belehrungspflichten des VR

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Der VR ist verpflichtet, den VN, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann (BGH 17.9.08, IV ZR 317/05, Abruf-Nr. 083177).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer abgeschlossenen Hausratversicherung auf Ersatz für bei einem Einbruchdiebstahl abhandengekommene und beschädigte Sachen in Anspruch. Dem Vertrag liegen die VHB 92 zugrunde. Während einer zweiwöchigen Abwesenheit des VN wurde am 5.8.03 in dessen Erdgeschosswohnung durch Aufhebeln der Balkontür eingebrochen. Nach der Rückkehr am 7.8.03 meldete der VN dem VR den Schadensfall telefonisch. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte der VR dem VN ein Formular für die Schadensanzeige.  

     

    Im Anschreiben wird der VN gebeten, alle in der beigefügten Schadenmeldung aufgeführten Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. die Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, und die dortige Tagebuchnummer sowie die vom Schaden betroffenen Sachen mit der Bitte, darüber ein Verzeichnis mit Datum und Preis der Anschaffung und der Schadenforderung einzureichen.  

     

    Ein Hinweis, ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen auch bei der Polizei einzureichen, ist weder im Anschreiben noch im Formular für die Schadensanzeige enthalten. Das ausgefüllte Formular nebst einer Liste abhandengekommener und beschädigter Gegenstände ging beim VR am 8.10.03 ein. Der Polizei hat der VN die Liste im November 03 vorgelegt.