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  • 09.02.2009 | Hausratversicherung

    Keine Leistungsfreiheit wegen falscher
    Bezeichnung des Gebäudes als Einfamilienhaus

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Bezeichnet der VN vor Vertragsschluss über die Hausratversicherung ein Gebäude als Einfamilienhaus, das er zu Wohnzwecken nicht nutzen durfte, so begründet dies keine Leistungsfreiheit des VR, weil die Interessen des VR hinreichend geschützt sind.  
    2. Bloße Risikobeschreibungen im Antrag oder bloße Antworten auf Antragsfragen stellen keine vereinbarten Sicherheitsvorschriften dar.  
    (BGH 30.4.08, IV ZR 53/05, Abruf-Nr. 090298).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte im Antrag seiner Hausratversicherung (VHB 84) das Gebäude als Einfamilienhaus bezeichnet, obwohl eine Wohnnutzung nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig war. Der VR berief sich auf Leistungsfreiheit. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg.  

     

    Sofern die fehlende Genehmigung nach den Risikoprüfungsgrundsätzen des VR ein gefahrerheblicher Umstand sein sollte, sind seine Interessen hinreichend durch die §§ 16 ff VVG a.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit geschützt. Der VR hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Er hat nicht behauptet, den VN vor Vertragsschluss nach der Art der genehmigten Nutzung gefragt zu haben. Auch hat er für die Kenntnis des VN von der fehlenden Genehmigung keinen Beweis angetreten.  

     

    Eine Leistungsfreiheit wegen der unzutreffenden Bezeichnung kommt weiter nicht in Betracht, weil bloße Risikobeschreibungen im Antrag und bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 14 Nr. 1a, Nr. 2 S. 1 VHB 84 darstellen. Das Wesen einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit besteht darin, dass sie dem VN nach Zustandekommen des Vertrags bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will. Eine Pflichtverletzung kann dem VN hier nicht angelastet werden, weil ein Antrag auf Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig war. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Vereinbarung in AVB einer Hausratversicherung, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten, überhaupt so ausgelegt werden kann, dass sie alle Pflichten erfasst, die allein vom Gebäudeeigentümer selbst oder nur mit seiner Zustimmung vom Nichteigentümer (Mieter/Pächter) erfüllt werden können. Schließlich fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen Verletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwecke) und dem Schaden.