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  • 04.08.2008 | Haftpflichtversicherung

    Was Sie zu den neuen AHB 2008 wissen müssen: Obliegenheitsverletzungen und Rechtsfolgen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die neuen AHB (Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – gilt nicht für die Kfz-Versicherung) beschäftigen sich auch mit denObliegenheiten des VN und den Rechtsfolgen ihrer Verletzung. Die Regelungen ergeben sich aus Nr. 24 bis 26 AHB, wobei Nr. 26 AHB nur die Vorgaben des § 28 VVG nachvollzieht.  

    Obliegenheiten des VN vor Eintritt des Versicherungsfalls

    Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls ergeben sich aus Nr. 24 AHB (§ 4 II Abs. 3 AHB a.F.). Danach sind besonders Gefahr drohende Umstände auf Verlangen des VR zu beseitigen, soweit das zumutbar ist. Umstände, die zu einem Schaden geführt haben, gelten dabei als besonders Gefahr drohend. Ansonsten bedarf es einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass der VN die Kosten tragen muss. Die Zumutbarkeit kann zu verneinen sein, wenn die Gefahrenquelle dem VR bei Vertragsschluss bekannt war, er aber deren Beseitigung nicht verlangt hat.  

     

    Ohne Verlangen des VR besteht keine Obliegenheitsverletzung. Es muss sich um ein dem VN zugegangenes Verlangen des VR gehandelt haben, ein Ratschlag genügt nicht. Der VR muss (bei Bestreiten) auch den Zugang seiner Erklärung beweisen. Nach neuem Recht (anders § 6 Abs. 1 VVG a.F.) ist eine Kündigung des Vertrags für Leistungsfreiheit nicht mehr erforderlich.  

    Obliegenheiten des VN nach Eintritt des Versicherungsfalls

    Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls regelt Nr. 25 AHB (§ 5 AHB a.F.).  

     

    • Die Anzeigeobliegenheit (Nr. 25.1) knüpft zwar an den Versicherungsfall an. Das lässt aber den Grundsatz außer Betracht, dass der VN nur anzeigen kann, was er weiß. Richtigerweise entsteht die Anzeigeobliegenheit deshalb erst, wenn der VN von den maßgeblichen Umständen Kenntnis genommen hat. Beweispflichtig auch für die Kenntnis des VN ist der VR (BGH VersR 07, 389, zuletzt VersR 08, 905).