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  • 01.05.2007 | Haftpflichtversicherung

    So führen Sie den Kausalitätsgegenbeweis bei einer verspäteten Schadenanzeige durch den VN

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    Die Einlassung des VN, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten kümmern und alles Erforderliche veranlassen, kann zwar nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entlasten, im Einzelfall aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadenanzeige darstellen, so dass dem VN die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist (OLG Köln 27.6.06, 9 U 210/05, Abruf-Nr. 063068).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein Finanzdienstleister, beschäftigte sich u.a. mit Vermögensverwaltung. Er wurde von mindestens 15 Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Beim VR hatte er eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In einem Teil der Fälle gewährte der VR Deckungsschutz, in anderen Fällen lehnte er ab. In keinem Fall beteiligte er sich an den Verhandlungen über die Entschädigung. Im Streitfall meldete der VN die Zustellung eines Mahnbescheids erst sechs Monate später. Er trug vor, dass er davon ausgegangen sei, sein in allen Fällen eingeschalteter Rechtsanwalt habe sich darum gekümmert. Der VR hat sich u.a. wegen Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei gehalten.  

     

    Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg: Das Verhalten des VN sei allenfalls grob fahrlässig, der Kausalitätsgegenbeweis sei aber geführt.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 5 Nr. 2 AHB muss der VN dem VR unverzüglich Anzeige erstatten, u.a. wenn gegen ihn ein Mahnbescheid erlassen wird. Hiergegen hat der VN objektiv verstoßen. Vorsatz wird vermutet, § 6 Abs. 3 VVG. Das OLG hat seiner Darstellung aber geglaubt, er habe sich auf seinen Rechtsanwalt verlassen. Es hat die Vorsatzvermutung also als widerlegt angesehen. Vorsatz wird angenommen, wenn der VN keine nachvollziehbare oder einleuchtende Begründung für die verspätete Erfüllung der Anzeigeobliegenheit gibt oder wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der VN bewusst den Verlust des Versicherungsschutzes in Kauf genommen hat.