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  • 08.06.2010 | Haftpflichtversicherung

    Scheinsozius muss sich deliktisches Verhalten eines Sozius nicht zurechnen lassen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Eine Regelung in den AVB einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, wonach auch ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegen Schadenersatzansprüche von Mandanten wegen Veruntreuungen von echten Sozien haben soll, ist unwirksam (OLG München 23.2.10, 25 U 3563/09, Abruf-Nr. 101610).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Eine Rechtsanwältin war in einer Sozietät angestellt, im Kanzleibriefbogen aber ohne eine entsprechende Kennzeichnung mit aufgeführt. Sie wurde als Scheinsozia wegen der von Sozien begangener Veruntreuung von Mandantengeldern gerichtlich in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Daraufhin wandte sie sich an ihren Berufshaftpflicht-VR mit der Bitte um Deckungsschutz sowie Erstattung der bereits auf den Vergleich geleisteten Teilzahlungen. Dieser lehnte Versicherungsschutz ab unter Hinweis auf § 4 AVB (betr. Ausschlüsse für Veruntreuung und wissentliche Pflichtverletzung), die die Sozien begangen hätten und die sich die VN nach § 12 AVB zurechnen lassen müsse. Dort heißt es unter der Überschrift „Sozien“:  

     

    • § 12 Abs. 1: Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertag verbunden sind.
    • § 12 Abs. 3: Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zulasten aller Sozien.

     

    Das OLG hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des LG zurückgewiesen:  

     

    • Die Bestimmung verstoße zwar nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB, da sie für einen durchschnittlichen VN dahin zu verstehen sei, dass es für den Begriff „Sozien“ allein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung nach Außen ankomme.