Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2006 | Haftpflichtversicherung

    Mieterschäden: Besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude-VR und Haftpflicht-VR?

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des VR für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem VR ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGH VersR 01, 94 = r+s 01, 71).  
    2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.  

     

    Dem Gebäude-VR, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflicht-VR entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen (BGH 13.9.06, IV ZR 273/05, Abruf-Nr. 063184).

     

    Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäude-VR bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGH VersR 01, 94 = r+s 01,71) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (BGH 13.9.06, IV ZR 26/04, Abruf-Nr. 062956).

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat in einer Serie von Entscheidungen am 13.9.06 seine bisherige Rechtsprechung zum Mieterregress bestätigt und weitere Streitfragen nunmehr abschließend entschieden. Die abweichende Rechtsprechung vieler Instanzgerichte (ausführlich Lücke VK 06, 46) ist damit überholt. Zusammengefasst lauten die wichtigen Grundsätze wie folgt:  

     

    Checkliste: Grundsätze zum Mieterregress
    1. Von einer Mitversicherung des Mieters kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn dafür besondere Anhaltspunkte im Vertrag gegeben sind.
    2. In der Gebäudeversicherung ist von einem Regressverzicht des VR bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters auszugehen. Gemeint ist damit jede Form einfacher – im Gegensatz zu grober – Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes hinreichend deutlich vereinbart ist. Das Regressverzichtsabkommen der Feuer-VR ändert daran nichts.
    3. Der Regressverzicht gilt nicht für den Hausrat-VR des Vermieters, wobei entgegen früherer Praxis nicht einmal von einer mietvertraglichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit regelmäßig ausgegangen werden kann (BGH VersR 05, 498 = r+s 05, 64).
    4. Der Regressverzicht des Gebäude-VR gilt auch bei gewerblicher Miete und bei mietrechtsähnlichen Verhältnissen, z.B. bei unentgeltlichen auf Dauer angelegten Nutzungsverhältnissen.
    5. Der Regressverzicht gilt auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält und diese Versicherung für den Schaden (ebenfalls) eintrittspflichtig ist.
    6. Der Verzicht gilt nicht nur für den Gebäudeschaden, sondern auch z.B. für in der Gebäudeversicherung mitversicherte Mietausfallschäden.
    7. Der Mieter ist für die Frage der groben Fahrlässigkeit beim Regress – anders als nach früherer mietrechtlicher Rechtsprechung – nicht für seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich. Dem Mieter schadet deshalb nur grob fahrlässiges eigenes Verhalten oder das seines Repräsentanten.
    8. Der Gebäude-VR kann entsprechend § 59 Abs. 2 S. 1 VVG anteiligen Ausgleich vom Haftpflicht-VR des Mieters verlangen, wenn ihm der Regress gegen den Mieter verwehrt ist.
    • Dieser Anspruch entsteht als selbstständiger Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Er kann deshalb etwa durch Obliegenheitsverletzung des Mieters nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr berührt werden.
    • Der Höhe nach haften die VR nach Maßgabe der Beträge, die sie dem (bzw. für den) VN schulden, § 59 Abs. 2 VVG (Günther, VersR 06, 1542 mit Rechtsprechungsbeispielen).
    • Ob ein solcher Ausgleichsanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters, also bei Regressmöglichkeit des Sach-VR über § 67 VVG besteht, ist noch nicht entschieden (M.E. nicht, bejahend aber Günther, VersR 06, 1543).