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  • 07.10.2010 | Haftpflichtversicherung

    Erfüllungsklausel: Unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand - ja oder nein?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Der Leistungsausschluss der Erfüllungsklausel greift, wenn neben der Lieferung eines mobilen Schwimmbads auch eine Einbauanleitung geschuldet und diese fehlerhaft ist und deshalb Kosten für den wiederholten Einbau des Schwimmbads anfallen (OLG Frankfurt a.M. 23.4.10, 7 U 271/08, Abruf-Nr. 103054).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Auftraggeber (A) hatte beim VN ein mobiles Schwimmbad nebst Einbauanleitung bestellt. Nach deren - allerdings fehlerhaften - Vorgaben ließ er das Schwimmbad durch einen Dritten einbauen. Die Kosten des erneuten, diesmal fachgerechten Einbaus durch einen Dritten machte er gegenüber dem VN geltend. Nachdem der VR endgültig abgelehnt hatte, trat der VN seine Ansprüche an A ab, der sie gegenüber dem VR weiterverfolgte. Dieser lehnte u.a. wegen der vereinbarten Erfüllungsklausel ab.  

     

    Dem ist das OLG gefolgt, weil zwar nicht der Einbau, wohl aber eine Einbauanleitung geschuldet gewesen sei und es sich deshalb bei den Kosten des Einbaus um ein Erfüllungssurrogat im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB gehandelt habe.  

     

    Praxishinweis

    Immer wieder hat die Rechtsprechung mit der Erfüllungsklausel der AHB zu tun, oft genug mit wenig überzeugenden Lösungen (vgl. VK 10, 145). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist allein entscheidend, ob der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH VersR 09, 107; VersR 05, 110) und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird. Zu diesem Leistungsgegenstand gehören ersichtlich die Kosten des Einbaus auch dann nicht, wenn sie durch die fehlerhafte Einbauanleitung verursacht worden sind. Dies ist auch der Grund, warum etwa in der Architektenhaftpflichtversicherung die durch einen fehlerhaften Architektenplan verursachten Schäden am Bauwerk nicht unter die Ausschlussklausel fallen, sondern versichert sind, auch wenn dies nicht (wie in neueren Bedingungen der Fall) so erwähnt ist (BGH a.a.O.). Bei einer Einbauanleitung ist es nicht anders.