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  • 01.02.2007 | Haftpflichtversicherung

    Anerkenntnis des VR unterbricht die Verjährung auch zulasten des VN

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. Der Haftpflicht-VR wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt i.d.R. dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.  
    2. Erkennt der VR unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zulasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der VR wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.  
    3. Will der VR von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.  

     

    Sachverhalt

    Der Steuerbevollmächtigte S hatte in den Jahren 93 bis 98 fehlerhafte Steuererklärungen erstellt. Deswegen machte die Klägerin am 1.11.00 Ansprüche gegen ihn geltend. S leitete das Schreiben an seinen Haftpflicht-VR zur Prüfung und eventuellen Regulierung weiter und unterrichtete die Klägerin davon. Im März 01 zahlte der VR den Schaden, jeweils ausgenommen den jährlich erneut anfallenden Selbstbehalt. Diesen machte die Klägerin gegen S gerichtlich erstmals im Oktober 02 geltend. Ein Monierungsschreiben des Amtsgerichts blieb nahezu sechs Monate unbeantwortet. Erst im April 03 wurde zugestellt. S berief sich auf Verjährung.  

     

    Praxishinweis

    Die Verjährungsfrist betrug nach altem Recht drei Jahre. Da S die Klägerin nicht über einen wegen seines Fehlers gegen ihn bestehenden Schadenersatzanspruch belehrt hatte, trat vorliegend eine zusätzliche Frist von weiteren drei Jahren ein. Diese begann mit Zugang des Steuerbescheids, der jeweils im darauffolgenden Jahr erfolgt war.  

     

    • Die Ansprüche für 97 und 98 konnten danach im April 03 noch nicht verjährt sein. Sie sind vom OLG Frankfurt a.M. (VersR 05, 1525) als Vorinstanz ebenso zugesprochen worden wie der Anspruch für 96, der nach dem Zugangsdatum des Steuerbescheids ebenfalls nicht verjährt war.

     

    • Der BGH musste sich mit den Ansprüchen für 93 bis 95 befassen.