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  • 08.09.2009 | Haftpflichtversicherung

    Aktueller Stand zu Ausgleichsanspruch und
    Verjährung zwischen Gebäude- & Haftpflicht-VR

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Ein Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflicht-VR besteht nicht, wenn jener bedingungsgemäß nicht eintreten muss, falls das Feuerregressverzichtsabkommen einen Regress des Feuer-VR ausschließt.  
    2. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nicht nach mietrechtlichen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB.  
    (OLG Koblenz 5.12.08, 10 U 1604/07, Abruf-Nr. 092666)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der klagende Gebäude-VR begehrte vom beklagten Privathaftpflicht-VR einer Wohnungsmieterin hälftigen Ersatz von Kosten in Höhe von 65.520,65 EUR, die er nach einem Brandschaden als Zeitwert für das versicherte Mietshaus aufgewendet hatte. Der Brand war im Bett des Schlafzimmers der Mietwohnung ausgebrochen und hatte dann auf das restliche Haus übergegriffen. Bei Brandausbruch war der mitversicherte Ehemann der Mieterin volltrunken oder jedenfalls beinahe volltrunken allein in der Ehewohnung gewesen. Anhaltspunkte für technische Brandursachen haben sich nicht finden lassen.  

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte (nur) Erfolg, soweit es um die Kosten der Wiederherstellung der Mietwohnung geht. Der Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach gegeben. Es stehe fest, dass der mitversicherte Ehemann den Brand wahrscheinlich durch Rauchen im Bett verursacht habe. Mangelnde Schuldfähigkeit werde durch § 827 S. 2 BGB überwunden. Für den Schaden habe der Bekl. grundsätzlich in vollem Umfang einzustehen, weil bedingungsgemäß auch Mietsachschäden versichert seien. Verjährung für den Ausgleichsanspruch der VR untereinander sei nicht eingetreten, weil dafür nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern § 195 BGB gelte. Allerdings habe der Kl. schon im Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) auf einen Regress gegen den Mieter wegen Schäden an der Mietwohnung (bis 600.000 EUR) verzichtet, sofern der Haftpflicht-VR insoweit keine Deckung biete. Das sei aber allgemein und auch bei der Bekl. der Fall: Vom Versicherungsschutz ausgenommen seien ausdrücklich die unter das RVA fallenden Regressansprüche der Feuerversicherer. Es liege deshalb insoweit keine „Doppelversicherung“ vor, die auch nach der Rechtsprechung des BGH allein einen Ausgleichsanspruch begründen könnte.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision dagegen ist beim BGH anhängig. Das Urteil behandelt höchst streitige Fragen, die vom BGH noch nicht abschließend entschieden sind. In der Rechtsprechung geklärt ist inzwischen Folgendes: