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  • 05.08.2011 | Gebäudeversicherung

    Hinweis- und Beratungspflichten des Gebäude-VR bei Bestimmung des Versicherungswerts 1914

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Den Gebäude-VR treffen gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrags, wenn er die Bestimmung des Versicherungswerts dem VN überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswerts (hier 1914), ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann.  
    2. Mit den Geboten von Treu und Glauben ist es nicht zu vereinbaren, dass ein VR eine derart problematische Bestimmung des Versicherungswerts dem VN überlässt, ohne ihn deutlich darauf hinzuweisen, welche Gefahr er mit einer vorschnellen Bezeichnung des Versicherungswerts läuft und wie er dem begegnen kann.  
    (BGH 3.2.11, IV ZR 171/09, Abruf-Nr. 111344)

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Restentschädigung wegen eines Brandschadens. Es gelten die VGB 62 sowie die Sonderbedingungen für gleitende Neuwertversicherung. Der für die Neuwertversicherungssumme maßgebliche Versicherungswert 1914 wurde auf 30.000 Mark festgelegt. Der vom VR beauftragte Sachverständige ermittelte einen Neuwert von 38.500 Mark (1914). Wegen Unterversicherung kürzte der VR die Entschädigung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hat den Vortrag des VN, der Versicherungsagent habe ihn bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahren der Unterversicherung hingewiesen, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen. Die vom BGH festgesetzten gesteigerten Hinweis- und Beratungspflichten des VR bei der Bestimmung des Versicherungswerts ergeben sich aus LS 1.  

     

    Der VR muss den VN nach Treu und Glauben (vgl. LS 2) in geeigneter Form sowohl auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswerts, wie auf die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam machen. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger VN mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts 1914 in aller Regel überfordert sein wird und dass es sich deshalb empfehlen kann, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Seiner Hinweispflicht kann der VR auch dadurch genügen, dass er selbst dem VN eine fachkundige Beratung anbietet.