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  • 01.07.2006 | Gebäudeversicherung

    Diese Beratungspflichten hat der Versicherer bezüglich der richtigen Versicherungssumme

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Bei einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert auf der Basis des Jahres 1914 treffen den VR Hinweis- und Beratungspflichten bezüglich der richtigen Versicherungssumme.  
    2. Zu diesen gehört der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger VN mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts i.d.R. überfordert sei und es sich deshalb empfehlen könnte, einen Sachverständigen zu konsultieren, alternativ das Angebot einer fachkundigen Beratung.  
    3. Diese Pflicht des VR kann entfallen, wenn ausnahmsweise kein Beratungsbedarf besteht. Das ist aber nicht schon der Fall, wenn der VN irgendwann einmal – gleichgültig durch wen und wann – sachkundig beraten worden ist. Liegt z.B. die Schätzung durch einen Vorversicherer mehr als 20 Jahre zurück und handelt es sich um ein von einem normalen Wohngebäude stark abweichendes Gebäude (Schloss), entfällt der Beratungsbedarf nicht. Auf eine Unterversicherung darf sich der VR dann nicht berufen.  
    (OLG Düsseldorf 13.12.05, I-4 U 205/04, Abruf-Nr. 061749).  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte für sein Schloss über einen inzwischen verstorbenen Agenten des VR eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert Basis 1914 mit einer Versicherungssumme von 556.000 Mark 1914 abgeschlossen. Nach einer Renovierung 1991 wurde die Versicherungssumme um den mit 500.000 DM angesetzten Wert der Arbeiten erhöht (586.700 Mark 1914). 2000 wurde das Schloss durch Feuer erheblich beschädigt: Neuwertschaden 8 Mio DM. Der VR berief sich auf Unterversicherung und zahlte 6 Mio DM. Der VN verlangt den Differenzbetrag von 2 Mio DM mit der Begründung, der Agent habe ausdrücklich erklärt, die vorgeschlagene Versicherungssumme reiche aus. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Zur ordnungsgemäßen Belehrung gehört nach der Entscheidung des OLG der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger VN mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts i.d.R. überfordert sei und es sich empfehlen könne, einen SV zu konsultieren. Alternativ genügt der VR seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem VN seine eigene fachkundige Beratung anbietet. Diese Hinweispflicht hat der Agent verletzt.  

    Der VR hat nicht behauptet, dass er fachkundig beraten oder eine solche Beratung angeboten hat. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast wäre er aber zur Darlegung gehalten, in welcher Weise er seinen Beratungspflichten nachgekommen sein will.