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  • 06.04.2011 | Gebäudeversicherung

    Arglistige Täuschung über den Umfang der schadensbedingten Regulierungspositionen

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Wenn der VN nach einem Leitungswasserschaden Handwerkerrechnungen einreicht, die nicht schadensbedingte Positionen enthalten, liegt eine arglistige Täuschung vor.  
    2. Eine Leistungsverweigerung des VR in diesem Fall ist nicht treuwidrig, wenn der VN über 16 Prozent der Entschädigungssumme zu täuschen versucht hat.  
    (OLG Celle 25.2.10, 8 U 86/09, Abruf-Nr. 111018)

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte seinem Gebäude-VR einen Leitungswasserschaden angezeigt und mehrere Rechnungen über Sanierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 11.944,92 EUR zur Regulierung eingereicht. Darin waren in einem Umfang von 1.892,62 EUR Positionen enthalten, die nicht ursächlich auf den Leitungswasserschaden zurückzuführen waren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Celle entschied, dass der VR nach § 21 Nr. 1 VGB 88 von einer etwaigen Leistungspflicht befreit ist, weil der VN versucht hat, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er Rechnungen über Sanierungsarbeiten zur Regulierung einreichte, obwohl insbesondere zwei Rechnungen Positionen enthielten, die nicht ursächlich auf den Wasserschaden zurückzuführen waren.  

     

    Der Versuch einer arglistigen Täuschung ist bei einer bewusst falschen Antwort des VN gegeben, die einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt. Arglistig handelt der VN bereits, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den VR bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Auch ist die Annahme der Arglist dabei nicht auf falsche Angaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt. Die Täuschung muss auch nicht erfolgreich sein; vielmehr reicht bereits ein entsprechender Versuch aus.