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  • 08.12.2009 | Forderungsausfallversicherung

    Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses auf einen späteren Deckungsprozess

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der VR Versicherungsschutz im Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, und darüber hinaus Versicherungsschutz für den Fall des vorsätzlichen Handelns besteht, kommt Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Dritte gegenüber dem VN einen Eingehungsbetrug begeht.  
    2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.  
    (OLG Celle 30.4.09, 8 U 11/09, Abruf-Nr. 092662)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte als Zusatzbaustein zur Privathaftpflichtversicherung eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen. In den besonderen Bedingungen hieß es: „Der VR gewährt dem VN und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt ... .“  

     

    Der VN hatte nach seiner Darstellung seinem Freund F ein Darlehen i.H.v. 85.000 EUR gegeben, das dieser vereinbarungsgemäß 17 Tage später zzgl. Zinsen zurückzahlen sollte. 10 Tage nach dem schriftlich bestätigten Empfang des Geldes legte F die Eidesstattliche Versicherung ab und machte sich aus dem Staub. Eine Rückzahlung des Geldes erfolgte nicht. F wurde durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Rückzahlung des Darlehensbetrags nebst Zinsen verurteilt. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalts des F eingestellt.  

     

    Der VR lehnte Leistungen ab. Er hat in Abrede gestellt, dass es überhaupt zu einer Geldübergabe gekommen sei und dem ein Darlehen zugrunde gelegen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich hier um einen Eingehungsbetrug gehandelt habe, da der ganze Vorgang sich in einem „zwielichtigen Milieu“ abgespielt habe. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der VN nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihm der Anspruch gegen F zustehe. Statt einer darlehensweisen Geldhingabe komme auch Geldwäsche oder Erpressung o.Ä. in Betracht. Ein reiner Eigenschaden sei ohnehin nicht versichert. Die vereinbarte Haftpflichtversicherung umfasse nur Haftpflichtansprüche gesetzlichen Inhalts, nicht dagegen Erfüllungsansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen. Den Beweis für eine vorsätzliche Schädigung habe der Kläger nicht erbracht.