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  • · Fachbeitrag · Filmapparateversicherung

    Grobe Fahrlässigkeit bei fehlendem Blickkontakt zum Trolley am südeuropäischen Flughafenschalter

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1.Hat der VN auf einem südeuropäischen Flughafen während eines Gesprächs keinen Blickkontakt zu seinem Trolley und der darauf befindlichen Kameratasche, die entwendet wird, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
    • 2.Der VR darf in diesem Fall seine Leistung um 40 Prozent kürzen.

    (LG Hannover 17.9.10, 13 O 153/08, Abruf-Nr. 111182)

    Tatbestand

    Der VN unterhält als selbstständiger Kameramann eine Film- und Fotoapparate-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 50.000 EUR. Er behauptet, auf dem Flughafen in Valencia sei seine Kamerazubehörtasche gestohlen worden. Als er an einem Schalter angestanden habe, habe er die Fotoausrüstung auf einen Trolley gelegt und sie teilweise mit seiner Jacke abgedeckt. Dabei habe sich der Trolley auf „Tuchfühlung“ befunden. Es sei nicht möglich gewesen sei, die Taschen wegen des Gewichts und der Sperrigkeit am Körper zu tragen. Der VR lehnte die Schadensregulierung auf Neuwertbasis ab und erstattete lediglich 635,31 EUR. Er ist der Ansicht, der VN habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe nicht genügend Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Taschen mit dem werthaltigen Inhalt zu schützen. Unstreitig habe kein ständiger Körperkontakt mit den Taschen bestanden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist teilweise begründet. Der VN hat einen Anspruch i.H.v. 4.472,66 EUR. Der Versicherungsfall ist eingetreten, der VN hat das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen. Allerdings kann der VR seine Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. um 40 Prozent kürzen, denn der VN hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er hatte während des Gesprächs am Schalter keinen Blick- und/oder Körperkontakt zu der entwendeten Zubehörtasche. Der VN hat nur den oberen Bügel des hinter ihm stehenden Trolleys an seiner Seite gespürt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der VN sich die Tasche mit dem Kamerazubehör, deren Neuwert er selbst mit 43.981,90 EUR beziffert hat, nicht umgehängt hat. Das wäre möglich und zumutbar gewesen. Einem durchschnittlichen VN ist bewusst, dass Trickdiebe auf solche Unaufmerksamkeiten warten. Eine der beiden Taschen mit einer Jacke abzudecken, ist nicht als Sicherheitsvorkehrung zu werten.