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  • 07.10.2009 | Einbruchdiebstahlversicherung

    Rollladensicherung: Folgen unklarer Klausel

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Wird bei Abschluss einer Einbruchdiebstahlversicherung (nur) vereinbart „Rollläden mit Hochschiebsicherung“, so verlangt das keine vollständige, ein Einbrechen zuverlässig ausschließende Sicherung; Zweifel gehen zulasten des VR (OLG Hamm 10.6.09, I-20 U 173/08, Abruf-Nr. 093139).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nimmt den VR wegen eines Einbruchdiebstahls aus einer Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung nach AERB 87 auf Entschädigung in Anspruch. Unbekannte hatten den Rollladen vor dem Bürofenster hochgeschoben und anschließend das Fenster geöffnet. In den Bedingungen ist vereinbart „Rollläden mit Hochschiebesicherung“. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1; § 49 VVG a.F. i.V.m. § 1 Nr. 1a, 2a, § 2, § 5 Nr. 2b AERB 87 i.V.m. der Pauschaldeklaration zur Feuer-, Einbruch-, Leitungswasser-, Sturm-Versicherung. Das erstmals in der Berufungsbegründung vom VR vorgetragene Argument, die aufgeschraubten Leisten hätten das Hochschieben des Rollladens nicht verhindert, sodass eine geeignete und vertraglich geschuldete Hochschiebesicherung an dem Rollladen nicht installiert gewesen sei, überzeugte das OLG nicht. Der VR könne sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit berufen. Eine Obliegenheitsverletzung des VN liege nicht vor, jedenfalls wäre diese nicht verschuldet:  

     

    • Sind Unklarheiten in Versicherungsbedingungen durch Auslegung nicht zu beheben, geht dies nicht zulasten des VN. Legen Klauseln dem VN besondere, auf die Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung gerichtete Obliegenheiten auf, müssen sie das danach Gebotene deutlich erkennen lassen. Dies war hier nicht der Fall. Die Formulierung „Rollläden mit Hochschiebesicherung“ erläutert nicht, wie die Sicherung beschaffen sein und funktionieren sollte. Hatte der VR bei der Formulierung der Klausel eine andere oder jedenfalls effizientere Sicherung ins Auge gefasst, hätte er diese dem VN präzise aufgeben oder nach Abschluss des Versicherungsvertrags die angebrachte Sicherung überprüfen lassen müssen.

     

    • Des Weiteren stellten die am Rollladen des Fensters angebrachten Leisten, Kanthölzer oder Dachlatten eine deutliche Erschwernis gegen ein Einsteigen von außen durch das Fenster dar. Der so gesicherte Rollladen ließ sich von außen nämlich nur soweit hochschieben, bis die Hölzer an den Deckel des Rollladenkastens stießen. Dies waren nur ca. 30 cm. Damit wurde ein Hochschieben des Rollladens und ein gänzlich uneingeschränkter Zugriff auf das so gesicherte Fenster jedenfalls weitgehend verhindert. Eine unüberwindbare Sicherung durfte der VR - unabhängig von der nicht eindeutigen Vertragsklausel - nicht erwarten. Andernfalls hätte kein Risiko mehr vorgelegen, gegen das er sich noch hätte versichern müssen. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass der Rollladen wegen der innen aufgeschraubten Leisten nur maximal eine Handbreit angehoben werden könne. Damit wäre der Rollladen nahezu perfekt gesichert gewesen. Davon durfte der VN auch ausgehen, da er nicht mehr Sachverstand aufbringen musste, als der Parteigutachter des VR.