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  • 01.09.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Was ist der maßgebliche Zeitpunkt der Fortdauer der BU nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ?

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Wird ein Zustand nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ (Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) und die aus damaliger Sicht unveränderte Weiterdauer dieses Zustands bewiesen, so gilt dieses über sechs Monate hinausgehende Andauern des gesundheitlichen Zustands als Eintritt des Versicherungsfalls (BGH 20.6.07, IV ZR 3/05, Abruf-Nr. 072651).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Er behauptet, seit dem 1.5.01 berufsunfähig zu sein. In einem Gutachten wird seit einem Unfall vom 24.8.00 bedingungsgemäße BU in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Restaurantleiter zu wenigstens 50 Prozent bejaht. Das LG hatte Beweis erhoben, ob der VN am Tag der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen (2003) berufsunfähig war. Das Berufungsgericht stellte zwar auf einen früheren Zeitpunkt ab, verneinte aber eine BU. Deren Fiktion greife nur bei Fortdauer des Zustands, was nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gerade nicht der Fall sei. Das Rechtsmittel des VN führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.  

     

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist der vom VN behauptete Eintritt der BU (BGH VersR 07, 631 = r+s 07, 206). Kann der VN beweisen, dass er vor dem 1.5.01 mindestens sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt außerstande war, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben, und kann er zusätzlich die aus damaliger Sicht unveränderte Weiterdauer dieses Zustands beweisen, gilt dieses über sechs Monate hinausgehende Andauern des gesundheitlichen Zustands nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ als Eintritt des Versicherungsfalls (BGH VersR 89, 1182 = r+s 90, 67). Die Voraussetzungen für einen späteren Wegfall der Leistungspflicht muss dann der VR nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens (§ 7 BB-BUZ) darlegen und beweisen (BGH VersR 98, 173 = r+s 98, 78).  

     

    Praxishinweis

    Die hier maßgebliche und häufige Bestimmung des § 2 Abs. 3 BB-BUZ lautet: Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.