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  • 10.12.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Selbstständiges Beweisverfahren muss
    geeignet sein, einen Rechtsstreit zu vermeiden

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Ein Sachverständigengutachten zur Frage bedingungsgemäßer BU, das ausschließlich auf streitigen Vorgaben des VN zum konkreten Tätigkeitsbild beruhen würde, ist zur außerprozessualen Streitbeilegung ungeeignet (OLG Köln 11.4.08, 20 W 11/08, Abruf-Nr. 083272).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN beantragte die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit (BU). Das LG hat die Zulässigkeit des Verfahrens verneint; die sofortige Beschwerde des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Das erforderliche rechtliche Interesse an einem Sachverständigengutachten, das die BU des VN klären soll, ist im konkreten Fall zu verneinen. Die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich nicht von der Schlüssigkeit eines etwaigen Klagebegehrens abhängig. Anders ist dies aber, wenn es evident ist, dass ein Anspruch nicht bestehen kann (BGH NJW 04, 3488). Dies kann hier schon deshalb angenommen werden, da einem Anspruch auf Leistung aus der BUZ der Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. entgegengehalten werden kann. Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wahrt die Frist nicht (OLG Koblenz OLGR 07, 276).  

     

    Das Beweisverfahren ist vorliegend auch nicht geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der VR hat das von dem VN geschilderte Berufsbild bestritten. Die BU soll aber im Wesentlichen auf Wirbelsäulenbeschwerden beruhen. Daher wird es auf alle Feinheiten des Berufsbilds ankommen, insbesondere auf genaue Einzelheiten hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeiten und ihren Anteil am gesamten Tätigkeitsbild. Ein Sachverständigengutachten, das allein auf den streitigen Vorgaben des VN beruht, die in einem streitigen Verfahren durch Zeugenvernehmung geklärt werden müssen, ist im Hinblick auf eine außerprozessuale Streitbeilegung ungeeignet. Anhaltspunkte, dass der VR nach einem solchen Gutachten – das die BU bestätigen würde – auch nur zu einem teilweisen Entgegenkommen bereit sein könnte, bestehen nicht. Das Beweisverfahren könnte – im Falle der Verneinung einer BU – allenfalls dazu dienen, dem VN selbst die Aussichtslosigkeit einer Klage vor Augen zu führen. Dazu ist das Verfahren aber nicht da.