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  • 06.11.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Leistungseinstellung nach Ablauf
    des befristeten Leistungsanerkenntnisses

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Gibt der VR lediglich ein befristetes Leistungsanerkenntnis gem. § 5 Abs. 2 BUZ ab, kann er den Einschränkungen des § 7 BUZ unterliegen, wenn er sich eine unzulässig lange Frist eingeräumt hat oder nach Fristablauf weitere Leistungen ohne Vorbehalt erbringt. Erwirbt der VN nach Eintritt der BU neue Kenntnisse, die ihn zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit befähigen, findet aber keinen Arbeitsplatz, kann der VR seine Leistung einstellen, wenn der VN die Ausbildung in seinem früheren Beruf noch nicht abgeschlossen hatte (OLG Karlsruhe 3.5.05, 12 U 326/04, Abruf-Nr. 083307).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN machte Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit (BU) geltend. Bei Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) befand er sich – ebenso wie zum Zeitpunkt der BU – noch in der Ausbildung zum Metallbauer. Der VR sagte Leistungen zu, befristete diese aber gem. § 5 Abs. 2 BUZ auf den 1.9.99 unter einstweiliger Zurückstellung der Frage, ob der VN eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ ausüben könne. Erst im Dez. 00 trat der VR in die Prüfung der Verweistätigkeit ein. Der VN hatte zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Seit April 00 arbeitete er als Verkäufer und Kassierer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Der VR verwies den VN auf die Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte zum 1.10.02 die Leistungen ein. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg:  

     

    Der VN ist nicht mehr berufsunfähig im Sinne der BUZ, da er nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eine Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann auszuüben. Auf diese muss er sich verweisen lassen, denn sie steht dem von ihm angestrebten Beruf gleich.  

     

    Der VN hatte hier unter Berücksichtigung von Treu und Glauben keinen berechtigten Anlass, in der weiteren Leistung ein Anerkenntnis des VR zu sehen, das es diesem verwehrt, sich auf eine Verweistätigkeit zu berufen. Die Befristung erfolgte mit dem Hinweis auf eine neue dreijährige Ausbildung und die Pflicht, Änderungen der beruflichen Tätigkeit mitzuteilen. Der VR wusste bei Ablauf der Befristung noch nichts von der zwischenzeitlich abgeschlossenen Ausbildung.