Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.05.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Bewertung von Berufsunfähigkeit: Unfähigkeit zur Ausübung einzelner Tätigkeiten

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Bei Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (BU) sind die im Beruf konkret abverlangten Einzelverrichtungen auch im Zusammenhang mit denjenigen zu bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGH 27.2.08, IV ZR 45/06, Abruf-Nr. 081286).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Postzusteller tätig war, begehrt Leistungen wegen BU. Der vom LG bestellte medizinische Sachverständige bejahte lediglich eine BU von 30 Prozent. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde führte (ausnahmsweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 544 Abs. 7 ZPO) zur Zurückverweisung.  

     

    Der BGH hat hier erneut entschieden, dass der Anspruch des VN auf Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich verletzt ist, indem ein Antrag auf Sachverständigenbeweis übergangen wurde. Die Beurteilung bedingungsgemäßer BU erfordert die Feststellung der konkreten Ausgestaltung des vom VN ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen (BGH VersR 92, 1386 = r+s 92, 427). Kommt es darauf an, wie sich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des VN auswirken, sind hierzu ggf. Zeugen und ein berufskundlicher Sachverständiger zu hören (BGH VersR 01, 89 = r+s 01, 167).  

     

    Der Sachverständige hätte die dem VN in seinem Beruf konkret abverlangten Verrichtungen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang mit denjenigen bewerten müssen, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGH VersR 03, 631 = r+s 03, 207). Nur so kann eingeschätzt werden, ob nicht die Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte dergestalt Auswirkungen auf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen ist.