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  • 10.12.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Behandlung von sich widersprechenden
    medizinischen Sachverständigengutachten

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH 24.09.08, IV ZR 250/06, Abruf-Nr. 083642).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN (früher selbstständiger Rechtsanwalt) fordert Rentenleistungen aus einer bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang 1998 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können. Klage und Berufung des VN hatten keinen Erfolg.  

    Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Feststellungen zur psychischen Symptomatik des VN – Einschränkung der BU um allenfalls 30 Prozent – halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Liegen abweichende Gutachten vor, ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH VersR 05, 676; vgl. VK 08, 63). Das Berufungsgericht hatte sich hier letztlich ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. BGH VersR 87, 179). Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht erkennen lassen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat wegen des für die Beurteilung des Eintritts von BU maßgeblichen Zeitpunkts auf das Urteil vom 7.02.07 (VK 07, 139 = Abruf-Nr. 071023) hingewiesen. Der VN muss – so die vereinbarten AVB – aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, seinen bisherigen Beruf und eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist der behauptete Eintritt der BU im bisher ausgeübten Beruf.