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  • 06.04.2011 | Berufshaftpflichtversicherung

    Versicherungsschutz besteht auch für ausgeschiedenes GbR-Mitglied

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Die Nachhaftung eines Bauingenieurs, der aus einem in der Form der GbR betriebenen Ingenieurbüro ausgeschieden ist, für einen nach seinem Ausscheiden begangenen haftungsbegründenden Verstoß eines in der GbR verbliebenen Ingenieurs, ist, wie die gebotene ergänzende Vertragsauslegung ergibt, in der von der GbR fortgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitversichert.  
    2. Werden in einem solchen Fall der ausgeschiedene Ingenieur und die übrigen GbR-Mitglieder gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wirkt die vom Haftpflicht-VR einem Anwalt erteilte Vollmacht auch für und gegen das ausgeschiedene Mitglied.  
    (OLG Karlsruhe 26.10.10, 8 U 115/09, Abruf-Nr. 104067)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Eine Ingenieur-GbR (nachfolgend GbR) war gesamtschuldnerisch von einem Architekten auf Freistellung von Forderungen in Anspruch genommen worden. Mitverklagt (im Wege der Nachhaftung) war auch ein GbR-Mitglied (Ing.), das im Zeitpunkt des behaupteten Pflichtenverstoßes eines der in der GbR verbliebenen Ingenieurs bereits aus der GbR ausgeschieden war. Der Haftpflicht-VR bestellte einen Anwalt, der die Beklagten vertrat. Diese wurden gesamtschuldnerisch zur Freistellung verurteilt. Das Urteil wurde dem vom VR bestellten Anwalt zugestellt. In Absprache mit dem VR wurde keine Berufung eingelegt.  

     

    Einige Monate danach erfuhr der Ing. von den Vorgängen und damit von dem auch gegen ihn ergangenen Urteil. Er legte Berufung ein und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist. Das OLG hat unter Zurückweisung dieses Antrags die Berufung als unzulässig verworfen.  

     

    Die Berufung ist verspätet eingelegt. Die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung sind mit der Zustellung an den vom VR bestellten Anwalt wirksam in Lauf gesetzt worden. Dieser war auch für den Ing. wirksam bestellt, auch wenn dieser bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits aus der GbR und damit aus dem Vertragsverhältnis mit dem Haftpflicht-VR ausgeschieden war. Nach § 5 Nr. 7 AHB 95 (noch klarer Nr. 5.2 AHB 2008: … ist bevollmächtigt …) gilt der VR als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des VN abzugeben. Aus der Regulierungsvollmacht des Haftpflicht-VR ergibt sich die Befugnis des VR, im Prozess einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des VN zu beauftragen. Dies ist hier geschehen - auch für den Ing. Dieser war mit verklagt, der Anwalt hat auch ihn vertreten und der VR hat auch insoweit Vollmacht erteilt, die Prozessführung aber zumindest genehmigt.