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  • 12.01.2010 | Berufshaftpflichtversicherung

    Nebenintervenient verbleibt im Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Zulässigkeit

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Ein Streithelfer behält seine Rechte als Nebenintervenient, bis er durch Zwischenurteil rechtskräftig aus dem Verfahren gewiesen worden ist.  
    2. Der Verstoß gegen die Aufforderung des VR, zu einem von ihm aufgrund ausführlicher Berichte des VN eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen, begründet keine Obliegenheitsverletzung.  
    (OLG Frankfurt a.M. 14.5.09, 7 U 185/08, Abruf-Nr. 094180)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem VN, einem Gynäkologen, wurde vorgeworfen, bei der Leitung einer Geburt Fehler begangen und dadurch die schwere Gesundheitsschädigung des Neugeborenen verschuldet zu haben. Nach Meldung des Schadenfalls übermittelte er dem VR die Geburtsdokumentation sowie alle vorliegenden Berichte über den Geburtsverlauf. Ferner beantwortete er alle vom VR gestellten Nachfragen. Dieser holte daraufhin ein Gutachten ein, in dem der Gutachter schwerwiegende Fehler des VN und der Hebamme annahm. Der VR leitete das Gutachten dem VN zu und bat mehrmals pauschal um Stellungnahme. Dem kam der VN nicht nach. Daraufhin versagte der VR unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 AHB Versicherungsschutz.  

     

    Im folgenden Deckungsprozess trat die gesetzliche Krankenkasse des geschädigten Kindes dem Prozess auf Seiten des VN bei. Zum Antrag des VR, über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden, äußerte sich das LG nicht ausdrücklich. Es hat den Klageantrag auf Deckungsschutz, dem sich die Streithelferin angeschlossen hatte, zurückgewiesen, weil der VR wegen Obliegenheitsverletzung, die in der fehlenden Stellungnahme zum Gutachten zu sehen sei, leistungsfrei sei. Hiergegen haben VN und Streithelferin Berufung eingelegt. Der VR hält die Berufung der Streithelferin für unzulässig. Das OLG hat beide Berufungen für zulässig und auch für begründet angesehen. Die Streithelferin sei vom LG nicht aus dem Prozess gewiesen worden. In dem Erlass des Urteils liege zugleich eine stillschweigende Zulassung der Nebenintervention. Das sei statthaft. Rechtsmittel habe der VR dagegen nicht eingelegt. Das LG sei zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung ausgegangen. Rechtsausführungen oder die fachliche Auseinandersetzung mit den Gutachten könnten nach § 5 Nr. 3 AHB (entspr. Nr. 25.2 AHB 2008) nicht verlangt werden. Soweit es um eine Stellungnahme zu den vom Gutachter seinen Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen gehe, müsse der VN sich zwar ggf. äußern. Dies aber nur, wenn der VR deutlich mache, zu welcher von mehreren Tatsachen er eine Stellungnahme erwarte. Auch die mehrfache Wiederholung einer pauschalen Aufforderung zur Stellungnahme reiche nicht.  

     

    Praxishinweis

    M.E. ist dem Urteil in allen Punkten zuzustimmen.