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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Massenänderungen können zum Problem werden

    | Wird in einem VOB-Einheitspreisvertrag die AGB-Klausel „Massenänderungen ‒ auch über 10 % ‒ sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur“ vom Auftraggeber verwendet, ist diese unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). |

     

    Nach Ansicht des BGH (4.11.15, VII ZR 282/14, Abruf-Nr. 182022) hat die Klausel eine doppelte Wirkung, die er als unangemessen ansieht:

     

    • Es würde bei der kundenfeindlichsten Auslegung ausgeschlossen, dass Preise zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B angepasst werden könnten.

     

    • Preise zugunsten des Auftragnehmers anzupassen, wäre auch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht möglich.

     

    Im konkreten Fall konnte er nicht entscheiden, weil im Streit stand, ob die Klausel individuell verhandelt wurde. Dann gilt der Schutz des § 307 BGB nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Streitigkeiten ergeben sich meist aus dem Umstand, dass Subunternehmer damit beschäftigt werden, den Auftrag auszuführen, in den verschiedenen Verträgen dann aber unterschiedliche Regeln getroffen werden, wie Massenänderungen zu vergüten sind. Dies ist in der Praxis zu vermeiden.

     
    Quelle: Seite 57 | ID 43919141