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  • 01.03.2005 | Bankrecht

    Die Verjährung nach § 37a WpHG und konkurrierender Ansprüche

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Die Verjährung nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfasst auch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung oder unvollständiger Information.  
    2. Macht der Bankkunde geltend, die Anlageempfehlung der Bank habe nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprochen, so läuft die Verjährungsfrist des § 37a WpHG bereits ab der Anschaffung risikoträchtiger Wertpapiere ohne Rücksicht darauf, ob Kursverluste bereits eingetreten sind. Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen vom 10.5.93 steht dem nicht entgegen.  
    3. Die Grundsätze der sog. Sekundärhaftung, wie sie der BGH für die Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat, sind auf die Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht anwendbar.  
    4. Da sich die beim Wertpapierkauf beratende Bank nicht in einer dem unabhängigen Makler oder Vermögensverwalter vergleichbaren Stellung befindet, ist sie nicht verpflichtet, den Kunden über Rückflüsse aus den Ausgabeaufschlägen ihrer Fondsgesellschaft zu informieren.  
    5. Den Verjährungslauf hemmende „Verhandlungen“ i.S. des § 203 BGB n.F. bzw. § 852 Abs. 2 BGB a.F. setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte dem Verpflichteten zumindest im Kern mitgeteilt hat, welchen Anspruch er geltend zu machen gedenkt.  
    (OLG München 6.10.04, 7 U 3009/04, Abruf-Nr. 050396)

     

    Praxishinweis

    Nach § 37a WpHG verjährt der Schadenersatzanspruch des Kunden gegen ein Wertpapierhandelsunternehmen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Verhältnis zu § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung also früher, da es auf die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Tatsachen und damit auf ein subjektives Element nicht ankommt. In gleicher Weise geregelt ist die Verjährung des in § 37d Abs. 4 WpHG statuierten Schadenersatzanspruchs des Anlegers wegen Verletzung von Informationspflichten bei Finanztermingeschäften.  

     

    Die Parallelvorschriften der §§ 37bund 37c WpHG betreffen Schadenersatzansprüche gegen den Emittenten von Wertpapieren wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen und wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen. Diese Ansprüche verjähren bislang innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Unterlassung bzw. seit der Veröffentlichung (§ 37b Abs. 4und § 37c Abs. 4 WpHG).  

     

    Nachdem sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz die betroffenen Wirtschaftsverbände einhellig gegen eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist durch Einfügung einer subjektiven Komponente ausgesprochen und dies mit Nachteilen für den Finanzplatz Deutschland begründet haben, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Verjährungsvorschriften im WpHG mit dem am 15.12.04 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ an die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB, insbesondere § 199 Abs. 1 BGB anzupassen.