Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.05.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Wie lange konnte der VR die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. setzen?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Der VR konnte die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.07 nicht mehr wirksam setzen (OLG Köln 1.3.11, 9 U 166/10, n.rkr., Abruf-Nr. 111496).

     

    Der VR konnte die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 31.12.07 wirksam setzen (OLG Köln 3.9.10, 20 U 1/10, n.rkr., Abruf-Nr. 111497).

     

    Sachverhalt

    Im Fall des 9. Senats unterhielt der VN beim VR seit 2001 eine Hausratversicherung unter Einbeziehung der VHB 1996. Er nimmt den VR aus einem Explosions- und Brandschaden vom 5.7.08 in Anspruch. Der VR lehnte Leistungen mit Schreiben vom 14.10.08 ab und setzte dem VN gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. mit Belehrung eine sechsmonatige Klagefrist. Diese wurde bis zum 20.7.09 verlängert.  

     

    Die Feststellungsklage ist per Fax am 20.7.09 beim LG mit der vorläufigen Streitwertangabe 5.000,01 EUR eingegangen. Die vom LG am 24.7.09 angeforderten Gebühren von 408 EUR hat der VN am 3.8. und 5.8.09 doppelt gezahlt. Am 30.9.09 hat das LG den Streitwert auf 28.000 EUR festgesetzt. Die am 2.10.09 angeforderten weiteren Gebühren von 204 EUR sind am 28.10.09 gezahlt worden. Klagezustellung an den VR ist am 9.11.09 erfolgt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.